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Selbstanzeigen im Zusammenhang mit Unternehmenssachverhalten
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB EAAAF-04113 Selbstanzeigen im Zusammenhang mit Unternehmenssachverhalten stellen sowohl an die Unternehmen und deren Mitarbeiter als auch an die steuerlichen und rechtlichen Berater erhebliche Anforderungen bei der Vorbereitung und Durchführung. Die Voraussetzungen sind durch die Neuregelungen zur strafbefreienden Selbstanzeige vom in wenigen Teilbereichen gesenkt, ansonsten aber eher erhöht worden. Wichtige Fragen zu den §§ 371, 398a AO bedürfen der Klärung durch die Rechtsprechung.
Ausführlicher Beitrag s. .
Schutzrichtung von Selbstanzeigen bei Unternehmenssachverhalten
[i]Selbstanzeigen dienen dem persönlichen Schutz der handelnden Personen, aber auch den Interessen des UnternehmensWirksame Selbstanzeigen nach § 371 oder § 378 Abs. 3 AO führen zur Straffreiheit der handelnden natürlichen Personen. Die Gesellschaft selbst wird durch §§ 371, 378 AO nicht geschützt, da Straftaten nur durch natürliche Personen begangen werden können und der Ordnungswidrigkeitentatbestand des § 378 AO ebenfalls nicht auf Unternehmen anwendbar ist. Der Gesellschaft selbst kann jedoch ein Bußgeld nach § 30 OWiG auferlegt werden, wenn nicht alle Leitungspersonen der Gesellschaft wirksame Selbstanzeigen abgeben. Darüber hinaus hat das Unternehmen regelmäßig ein Interesse daran, dass keine öffentliche Stra...