Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Nachweis der innergemeinschaftlichen Lieferung
Zeugen können Belege und Aufzeichnungen nicht ersetzen
Die Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung nach § 6a UStG hängt in der Praxis substanziell vom Beleg- und Buchnachweis ab. Allerdings darf die Finanzverwaltung die Steuerfreiheit grundsätzlich nicht aus rein formalen Gründen versagen. Der EuGH hat bereits im Urteil vom - Rs. C-146/05, Collée (BStBl 2009 II S. 78) entschieden, dass die Voraussetzungen der innergemeinschaftlichen Lieferung objektiv zu beurteilen sind. Damit ist die Steuerbefreiung auch ohne entsprechende Nachweise zu gewähren, wenn aufgrund der objektiven Beweislage feststeht, dass die Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung vorliegen. Der BFH hat nunmehr entschieden, dass dem Unternehmer für den Nachweis einer innergemeinschaftlichen Lieferung nicht jedes Beweismittel zur Verfügung steht.
Der Sachverhalt des Streifalls
Der Kläger stand in ständiger Geschäftsbeziehung mit einem in Italien ansässigen Unternehmen. In den Jahren 2001 bis 2004 fakturierte er mehrere Gegenstände an dieses Unternehmen.
Das Finanzgericht ging davon aus, dass die Lieferungen nicht nach § 6a UStG steuerfrei seien, da der Belegnachweis nicht erbracht sei. Aus den Frachtbriefen ergaben sich nicht die Auslieferungsorte. Außerdem war nicht erkennbar, we...