BGH Beschluss v. - IX ZB 47/15

Instanzenzug:

Gründe

1Die Rechtsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht statthaft ist. Gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder wenn sie vom Beschwerdegericht in dem angegriffenen Beschluss zugelassen wurde. Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist - im Gegensatz zur Regelung der Revision (§ 544 ZPO) - nicht anfechtbar (, WuM 2008, 113; , WuM 2007, 41). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (vgl. ) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff).

2Da die beabsichtigte Rechtsverfolgung somit mangels Zulässigkeit der eingelegten Rechtsbeschwerde aussichtslos im Sinne des § 78 b Abs. 1 ZPO ist, ist der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts bereits aus diesem Grund abzulehnen.

3Auch der auf Aussetzung des Rechtsbeschwerdeverfahrens gerichtete Antrag ist abzulehnen, weil die Entscheidung über das unstatthafte Rechtsmittel weder von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses, das gemäß § 148 ZPO Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits ist, noch von dem Ausgang eines Strafverfahrens im Sinne des § 149 Abs. 1 ZPO abhängt.

Fundstelle(n):
DAAAF-04362