OFD Karlsruhe - S 2363/167 - St 144

ELStAM; Fehlerhafte Lohnsteuerabzugsmerkmale aufgrund eines Programmfehlers; Folge: Änderung der familiengerechten Steuerklasse 3 für verheiratete Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Steuerklasse 1

Sehr geehrte Damen und Herren Arbeitgeber,

ich wende mich heute mit der Bitte um Unterstützung an Sie, um einen Fehler zu Lasten Ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer schnellstmöglich zu korrigieren.

Vielleicht haben Sie es den Pressemeldungen bereits entnommen oder Ihr Unternehmen ist davon betroffen: Für einzelne Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wurde Ihnen Anfang Juli die falsche Steuerklasse aus der ELStAM-Datenbank übermittelt. So erhielten verheiratete Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit bisher Steuerklasse 3 fälschlicherweise Steuerklasse 1 und zwar rückwirkend zum . Sofern Arbeitgeber die mitgeteilte Steuerklasse angewandt und den Lohnsteuerabzug ab Beginn des Jahres korrigiert haben, haben die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Juli unverschuldet einen zu geringen oder gar keinen Arbeitslohn mehr erhalten.

Die ELStAM der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden den Arbeitgebern automatisch mitgeteilt. Hierzu speichert das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) für jede Arbeitnehmerin / jeden Arbeitnehmer elektronisch die maßgebende Steuerklasse und teilt diese den Arbeitgebern monatlich mit. Die Übermittlung der falschen Steuerklasse beruhte auf einem bundesweiten Fehler in der ELStAM-Datenbank. Auch wenn nur einzelne Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von dem Fehler berührt sind, bedeutet dieser für die Betroffenen erhebliche finanzielle Einbußen.

Die Finanzämter können den Fehler selbst nicht erkennen, sondern sind auf die Hinweise der Betroffenen angewiesen. Deshalb müssen zur Fehlerberichtigung Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Korrektur bei ihrem Finanzamt formlos beantragen.

Bitte informieren Sie Ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über den aufgetretenen Fehler. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten von ihrem Wohnsitzfinanzamt auf Antrag eine Papierbescheinigung mit der zutreffenden Steuerklasse. Diese Bescheinigung tritt für Sie vorübergehend an die Stelle der ELStAM. Die auf der Bescheinigung eingetragene Steuerklasse ist für den Lohnsteuerabzug maßgebend. Sie sind berechtigt, den Lohnsteuerabzug gemäß § 41c Abs. 1 Nr. 1 EStG umgehend zu ändern.

Die gerade beginnende Ferienzeit ist oftmals mit zusätzlichen Ausgaben verbunden. Um die finanziellen Nachteile zu begrenzen, bitte ich Sie, die aufgrund des Fehlers zu hoch einbehaltene Lohnsteuer so schnell es Ihnen möglich ist zu korrigieren und an Ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu erstatten.

Ich bedauere den aufgetretenen Fehler zutiefst. Mir ist bewusst, dass die Fehlerkorrektur für Sie Mehraufwand bedeutet. Im Interesse Ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bitte ich Sie, von Ihrer gesetzlichen Korrekturmöglichkeit Gebrauch zu machen.

Für Ihr Verständnis und Ihre Mithilfe bedanke ich mich.

Mit freundlichen Grüßen

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Fundstelle(n):
JAAAF-04321