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NWB EV 10/2015 S. 338

Einkommensteuer – Kapitalertragsteuer bei nachträglichen Steuerbefreiungstatbeständen (BMF)

Das BMF hat zur Verpflichtung der Berücksichtigung von nachträglich vorgelegten Bescheinigungen, Nichtveranlagungs-Bescheinigungen und Freistellungsaufträgen im Steuerabzugsverfahren gemäß § 44b Abs. 5 Satz 3 EStG Stellung genommen ( :005).

Hintergrund: Durch das Zollkodex-Anpassungsgesetz vom (BGBl 2014 I S. 2417) ist § 44b Absatz 5 EStG für nach dem zufließende Kapitalerträge um einen neuen Satz 3 ergänzt worden. Danach haben die zum Steuerabzug Verpflichteten nachträglich vorgelegte Anträge und Bescheinigungen des Steuerpflichtigen beim Steuerabzug bis zur Erteilung der Steuerbescheinigung zu berücksichtigen.

Hierzu führt dass BMF weiter aus:
Legt der Gläubiger der Kapitalerträge der auszahlenden Stelle

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