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NWB EV 10/2015 S. 336

Erbschaftsteuer – Untervermächtnis als abziehbare Nachlassverbindlichkeit (BFH)

Der Wert eines auf Zahlung von Geld gerichteten Untervermächtnisses ist auch dann in voller Höhe als Nachlassverbindlichkeit abziehbar, wenn der vermächtnisweise Erwerb einer Beteiligung an einer Personengesellschaft nach § 13a ErbStG begünstigt ist (; veröffentlicht am 2. 9. 2015).

Hintergrund: Nach § 10 Abs. 1 Satz 2 i. V. mit Abs. 5 Nr. 2 ErbStG sind vom Erwerb, soweit sich nicht aus den Absätzen 6 bis 9 etwas anderes ergibt, u. a. die Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig. Schulden und Lasten, die mit nach § 13a ErbStG befreitem Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, sind nur mit dem Betrag abzugsfähig, der dem Verhältnis des nach Anwendung des § 13a ErbStG anzusetzenden Werts dieses Vermögens zu dem Wert vor Anwendung des § 13a ErbStG entspricht (§ 10 Abs. 6 Satz 4 ErbStG).

Sachverhalt: Die ...

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