1) Als Abrechnungsbescheid anzusehen ist jede Äußerung des Finanzamts, mit der nach dem für den Adressaten objektiv erkennbaren
Erklärungswert eine Entscheidung über eine Streitigkeit i.S.v. § 218 Abs. 2 AO getroffen wird. Dies gilt insbesondere, wenn
das behördliche Schreiben mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist.
2) Eine Erstattungsberechtigung des Rechtsnachfolgers i.S.v. § 37 Abs. 2 AO ist nicht gegeben, wenn der Rechtsvorgänger aufgrund
vermeintlicher Haftung auf die Steuerschuld eines Dritten i.S.v. § 48 AO gezahlt hat.
3) Ein Erstattungsanspruch ist nicht vor Eintritt der Zahlungsverjährung schriftlich geltend gemacht i.S.v. § 231 Abs. 2 Satz
2 AO, wenn in einem Schreiben lediglich eine Zahlung unter Vorbehalt angekündigt wurde.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2015 S. 1882 Nr. 22 BAAAF-04007
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