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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 17 K 1030/22

Gesetze: AO § 37 Abs. 2 S. 1, AO § 47, AO § 48 Abs. 1, AO § 218 Abs. 2 S. 1, BGB § 812 Abs. 1 S. 1

Anspruchsberechtigung auf Rückerstattung eines auf eine fremde Steuerschuld gezahlten Betrags

Entscheidung über Rückerstattungsanspruch durch Abrechnungsbescheid

Leitsatz

1. Wurde die Steuerschuld einer anderen Person unter Nennung der Steuernummer, des vollständigen Namens und unter Bezeichnung der Steuerschuld im Verwendungszweck bezahlt, so ist nach § 37 Abs. 2 Satz 1 AO nur die andere Person erstattungsberechtigt, auf deren Rechnung gezahlt wurde, und nicht die Person, die die Zahlung geleistet hat. Es kommt insoweit nicht darauf an, von wem und mit wessen Mitteln gezahlt worden ist, sondern nur darauf, wessen Steuerschuld nach dem Willen des Zahlenden, wie er im Zeitpunkt der Zahlung dem Finanzamt gegenüber erkennbar hervorgetreten ist, getilgt werden sollte.

2. Für die Tilgungswirkung einer Zahlung auf eine fremde Steuerschuld nach § 48 Abs. 1 AO ist sowohl das zivilrechtliche Innenverhältnis als Zahlungsgrund irrelevant als auch eine nachträgliche Änderung der Tilgungsbestimmung durch den Zahlenden. Ein ungeregelter Erstattungsanspruch sui generis außerhalb des tatbestandlichen Anwendungsbereichs von § 37 Abs. 2 Satz 1 AO besteht nicht. § 37 Abs. 2 Satz 1 AO kommt insoweit eine abschließende Wirkung zu, als er alle Ansprüche von Nichterstattungsberechtigten im Sinne von § 37 Abs. 2 Satz 1 AO ausschließt.

3. Bescheide nach § 218 Abs. 2 Satz 1 AO können nicht nur bei Streitigkeiten im unmittelbaren Verhältnis zwischen dem Finanzamt und dem Steuerpflichtigen, sondern auch bei Streitigkeiten im Verhältnis zwischen dem Finanzamt und Dritten erlassen werden, sofern es sich um Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Steuerschuldverhältnis handelt. Auch bei Streitigkeiten über Erstattungsansprüche haben Finanzbehörden durch Erstattungsbescheid gemäß § 218 Abs. 2 Satz 1 AO zu entscheiden.

Fundstelle(n):
VAAAJ-52721

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 18.07.2023 - 17 K 1030/22

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