Verwendung der zusätzlichen Bezeichnung „Steuer” neben der Bezeichnung „Steuerberatungsgesellschaft” in der Firma einer Steuerberatungsgesellschaft
unzulässig
Leitsatz
1. Der Begriff „Steuer” neben der Bezeichnung Steuerberatungsgesellschaft in der Firma „KG” steht der Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft
entgegen.
2. Auch die Tatsache, dass für andere Bezirke zuständige Steuerberaterkammern ggf. in zahlreichen Fällen Steuerberatungsgesellschaften
mit einem Zusatz „Steuer” in der Firma anerkannt haben, kann kein abweichendes Ergebnis rechtfertigen.
3. Dass es nach § 43 Abs. 3 S. 2 StBerG einer Steuerberatungsgesellschaft untersagt ist, zum Hinweis auf eine steuerberatende
Tätigkeit auch noch andere Bezeichnungen, wie eben den Begriff „Steuer”, zu verwenden, stellt keinen unzulässigen Eingriff
in die Berufsfreiheit gem. Art. 12 Abs. 1 GG dar, verstößt nicht gegen Art. 24 der Richtlinie 2006/123/EG und ist auch nicht
unverhältnismäßig. Es steht der Gesellschaft frei, einen entsprechenden Zusatz außerhalb der Firma in der geschäftlichen Korrespondenz
zu führen, sofern dieser Zusatz nicht gegen die allgemeinen Vorschriften, insbesondere den Vorbehalt bezüglich der Werbung
gemäß § 57a StBerG, verstößt.
Fundstelle(n): BB 2015 S. 2645 Nr. 44 DStR 2017 S. 126 Nr. 2 DStRE 2016 S. 894 Nr. 14 EFG 2015 S. 1984 Nr. 22 JAAAF-03991
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