USt direkt digital Nr. 19 vom Seite 1

Tennis besteht aus dem Sport ...

RAin Dipl.-Finw. Susanne Stillers | verantwortliche Redakteurin | ust-direkt-redaktion@nwb.de

Sehr geehrte Damen und Herren,

... und einer wirtschaftlichen Seite. Dieses Zitat wird dem ehemaligen Präsidenten des Deutschen Tennis-Bundes Claus Stauder zugeschrieben. Es gilt aber auch für andere Sportarten. Hat doch erst jüngst das Bundesfinanzministerium den Organisatoren des Ryder Cups eine Steuerbefreiung versprochen, wenn Deutschland den Zuschlag für 2022 bekommt. Eine solche Befreiung gibt es nur bei den wirklich großen Sport-Events von öffentlichem Interesse. Sehr lesenswert hierzu sind übrigens die Blogbeiträge von Trinks "Große Sportevents nur auf Kosten der Steuerzahler (Teil 1) und (Teil 2)".

Wie gemeinnützige Vereine umsatzsteuerlich zu behandeln sind, zeigt Oechler in ihrem Beitrag auf auf. Denn im Gegensatz zu früher geraten Vereine heute stärker in den Fokus der Finanzverwaltung und beschäftigen zunehmend die Finanzgerichte. So setzte sich Anfang dieses Jahres das FG Köln () mit dem Vorsteuerabzug aus den laufenden Aufwendungen für die Erstellung eines Vereinsheftes eines Tennissportvereins e. V. auseinander. Das FG München () entschied, dass sog. „Spartenbeiträge“ eines Schützenvereins umsatzsteuerfrei sind und den Vorsteuerabzug ausschließen. Und das FG Köln () urteilte kürzlich, dass die Kos­tümparty eines Karnevalsvereins dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegt. Denn bei einer Kostüm- und Tanzparty mit typischer Karnevalsmusik, karnevalistischen Tanzdarbietungen und weiteren Elementen klassischer Karnevalssitzungen, die ein gemeinnütziger Karnevalsverein in der Woche zwischen Weiberfastnacht und Aschermittwoch veranstaltet, handelt es sich um einen sog. Zweckbetrieb zur Förderung des „traditionellen Brauchtums“ und nicht um einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.

Beste Grüße

Susanne Stillers

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USt direkt digital 19 / Seite 1
NWB BAAAF-03959