1. Ein Hersteller von Film- und Videoproduktionen ist ein abgabepflichtiges Unternehmen nach § 24 Abs 1 Nr 5 KSVG, denn er erfüllt das Tatbestandsmerkmal der Herstellung von bespielten Bild- und Tonträgern. Im Rahmen dieser Tätigkeit gezahlte Entgelte für Kameraleute werden auch für eine künstlerische und/oder publizistische Tätigkeit gezahlt.
2. Bei dem Beruf des Kameramanns handelt es um einen sog Katalogberuf, der im Künstlerbericht aus dem Jahr 1975 aufgenommen ist. Der Gesetzgeber hat im KSVG auf eine Definition des Kunstbegriffes bewusst verzichtet. Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich, dass der Begriff der Kunst trotz seiner Unschärfe jedenfalls die künstlerischen Tätigkeiten umfassen sollte, mit denen sich der Künstlerbericht aus dem Jahr 1975 beschäftigt.
3. Das (Az: L 9 KR 132/04), das die Beurteilung der Tätigkeit als Location Scout zum Gegenstand hatte, steht dem nicht entgegen. Nur weil es sich dort nicht um eine anerkannte künstlerische Tätigkeit im Sinne der sog künstlerischen Katalogberufe nach dem Künstlerbericht handelte, war zu prüfen, ob eigenschöpferisch-künstlerische Elemente von übergeordneter Bedeutung waren und der Arbeit als Location Scout das Gepräge gaben.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2015 S. 2724 Nr. 49 UAAAF-02651
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Online-Dokument
LSG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 15.01.2015 - L 3 R 323/12
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