BSG Beschluss v. - B 13 R 77/15 B

Instanzenzug: S 18 R 146/14 WA

Gründe:

1Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 4.2.2015 zugestellten mit einem selbst unterzeichneten, am 3.3.2015 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 28.2.2015 Beschwerde eingelegt und gleichzeitig zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat der Kläger nicht vorgelegt.

2Der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers ist abzulehnen.

3Nach § 73a Abs 1 S 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) iVm § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann Prozesskostenhilfe bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die damit verbundene Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes Voraussetzung, dass nicht nur der Antrag auf Prozesskostenhilfe, sondern auch die Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen auf dem dafür vorgeschriebenen Erklärungsformular (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 117 Abs 2 bis 4 ZPO) bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden. Hierüber ist der Kläger in den zutreffenden Erläuterungen zur Prozesskostenhilfe im Urteil des LSG Sachsen-Anhalt ausdrücklich belehrt worden.

4Diesen Anforderungen ist der Kläger bis zum Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist, die für ihn am 4.3.2015 endete (§ 160a Abs 1 S 2, § 64 Abs 2 SGG), nicht nachgekommen. Anhaltspunkte dafür, dass im Falle einer formgerechten Beschwerdeeinlegung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 67 SGG) gewährt werden könnte, sind nicht ersichtlich. Die Rechtsverfolgung hat daher schon aus diesem Grund keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

5Die vom Kläger selbst eingelegte Beschwerde entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften, weil sie nicht durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) eingelegt worden ist. Schon die Beschwerdeschrift muss von einem nach § 73 Abs 4 SGG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Hierauf hat das LSG den Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ebenfalls hingewiesen.

6Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG).

7Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.

Fundstelle(n):
FAAAE-89152