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Die neuen GoBD
Die Informationstechnik (IT) macht auch vor Unternehmen keinen Halt. Zunehmend werden Aufzeichnungen in elektronischer Form geführt und aufbewahrungspflichtige Unterlagen in elektronischer Form aufbewahrt. Mit legt die Finanzverwaltung dar, wie IT bei der Buchführung und bei sonstigen Aufzeichnungen ordnungsmäßig eingesetzt werden kann.
Grundsätzliches
Das neue Zauberwort der Finanzverwaltung heißt GoBD. Diese Abkürzung steht für „Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff“. Im gleichlautenden (BStBl 2014 I S. 1450) wurden die GoBD erstmalig veröffentlicht (Rz.-Angaben in dem Beitrag beziehen sich immer auf dieses BMF-Schreiben). Sie gelten für alle Veranlagungszeiträume, die nach dem beginnen und ersetzen somit ab dem die bisher geltenden GoBS (Grundsätze ordnungsgemäßer DV-gestützter Buchführungssysteme) und GDPdU (Grundsätze zum Datenzugriff und Prüfbarkeit digitaler Unterlagen).
Steuerpflichtige, die sich an die GoBD halten, erfüllen die Ordnungsmäßigkeitsanforderungen...