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RENO Nr. 8 vom Seite 2

Prozesskosten- und Beratungshilfe, Teil 4: Beratungshilfe

Rechtsfachwirtin Silke Umland; Drochtersen

Nachdem in den vergangenen Beiträgen (, und ) die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozess- und Verfahrenskostenhilfe und die einem PKH-Anwalt zustehenden Gebühren und Auslagen erläutert wurden, folgt im nachfolgenden Beitrag nunmehr die Beratungshilfe.

Voraussetzungen

Für die außergerichtliche Tätigkeit eines Rechtsanwalts kann dem Mandanten auf Antrag Beratungshilfe bewilligt werden. Voraussetzung ist, dass er die erforderlichen Mittel nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann, keine anderen Möglichkeiten hat, Hilfe in Anspruch zu nehmen und die Inanspruchnahme der Beratungshilfe nicht mutwillig erscheint (§ 1 Abs. 1 BerHG). Mutwilligkeit liegt dann vor, wenn die Beratungshilfe in Anspruch genommen wird, obwohl ein Rechtsuchender, der keine Beratungshilfe beantragen könnte, bei verständiger Würdigung aller Umstände der Rechtsangelegenheit von einer Beauftragung eines Rechtsanwalts Abstand nehmen würde.

Liegen diese Voraussetzungen vor, wird Beratungshilfe bewilligt, wenn dem Rechtsuchenden Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe ohne einen eigenen Beitrag...