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RENO Nr. 7 vom Seite 2

Prozesskosten- und Beratungshilfe, Teil 3: Rechtsanwaltsvergütung

Rechtsfachwirtin Silke Umland; Drochtersen

Nachdem in den ersten beiden Teilen dieser Serie (RENO 05/2015 S. 6 und ) die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe beschrieben wurden, soll der nachfolgende dritte Beitrag die Vergütungsansprüche des PKH-Anwalts erläutern.

Vergütung im PKH-Verfahren

Wird einer Partei Prozesskostenhilfe (PKH) oder Verfahrenskostenhilfe (VKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts bewilligt, hat dieser bei Berechnung seiner Vergütung einige besondere Regelungen des RVG zu beachten.

Im PKH-Verfahren selber entstehen keine gesonderten Gebühren, da es sich bei dem PKH-Verfahren und dem Verfahren, für das PKH bewilligt werden soll, gem. § 16 Nr. 2 RVG um dieselbe Angelegenheit handelt.

Wird der Rechtsanwalt jedoch nur im PKH-Verfahren und nicht in der Hauptsache tätig, kann er von seinem Mandanten lediglich eine Verfahrensgebühr Nr. 3335 VV RVG und ggf. auch eine Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG (Vorbemerkung 3.3.6 VV RVG) verlangen.

Die Verfahrensgebühr für das PKH-Verfahren geht in voller Höhe in derjenigen für den nachfolgenden Rechtsstreit auf.

Merke

Die Verfahrensgebühr Nr. 3335 VV RVG ist auf eine 1,0 Gebühr beschränkt und darf nicht höher sein als diejenige, ...