Gesellschafterdarlehen an die GmbH als nachträgliche Anschaffungskosten des Gesellschafters: Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis,
Burteilung der „Krise der Gesellschaft weiter nach den Maßstäben des inzwischen aufgehobenen § 32a Abs. 1 GmbHG a. F., Darlehensgewährung
über GbR, Anforderungen an Finanzplandarlehen
Leitsatz
1. Nachträgliche Aufwendungen des Gesellschafters auf die Beteiligung i. S. d. § 17 Abs. 2 S. 1 EStG liegen vor, wenn sie
durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst und weder Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen noch Veräußerungs-
oder Auflösungskosten sind. Nach der früheren, auf § 32a Abs. 1 GmbHG a.F. gestützten Rechtsprechung des BFH sind Darlehen
des Gesellschafters durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst, wenn der Gesellschafter der Gesellschaft dadurch „funktionales”
Eigenkapital zugewandt hat. Das bedeutet, das Darlehen muss nach Maßgabe des Zivilrechts einen Ersatz für Eigenkapital darstellen
und ebenso wie dieses gesetzlich gebunden sein.
2. Zur Beurteilung, ob ein der GmbH gewährtes Gesellschafterdarlehen durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist und
folglich sein Ausfall zu nachträglichen Anschaffungskosten des Gesellschafters i. S. d. § 17 Abs. 2 S. 1 EStG führt, ist auch
nach Außerkrafttreten des § 32a Abs.1 GmbHG a. F. mit Wirkung vom die Definition der „Krise der Gesellschaft” weiter
nach den Maßstäben des § 32 a Abs. 1 a.F. GmbHG zu beurteilen, ohne dass es insoweit auf die Neuregelung durch das MoMiG ankäme
(Anschluss an ).
3. Maßgeblich für die Höhe der nachträglichen Anschhaffungskosten ist im Falle der Hingabe des Darlehens in der Krise dessen
Nennwert, im Falle eines stehen gelassenen Darlehens grundsätzlich der Wert in dem Zeitpunkt, in dem es der Gesellschafter
mit Rücksicht auf das Gesellschaftsverhältnis nicht abzieht, also der gemeine Wert bzw. Teilwert. Diese Beurteilung beruht
auf der Erwägung, dass Wertverluste bis zu diesem Zeitpunkt die Privatsphäre des Gesellschafters belasten.
4. Hat der Steuerpflichtige der GmbH ein Darlehen nicht unmittelbar selbst, sondern über eine GbR, an der er beteiligt ist,
gewährt, muss er sich an dieser zivilrechtlich gewählten Gestaltung – Darlehensvertrag zwischen GmbH und GbR – auch steuerlich
festhalten lassen.
5. Eine nicht überschuldete GmbH befindet sich nicht in der „Krise”, wenn sie sie auf die Zuführung weiterer Mittel lediglich
anewiesen ist, um kostenintensive Projekte der GmbH fortzuführen bzw. um neue Projekte zu ermöglichen (Ausführungen zur Annahme
einer „Überschuldung”).
6. Bei einem nach Gesellschaftsrecht Einlagen gleichgestellten Finanzplandarlehen ist eine nachweisbare Vereinbarung zwischen
dem Gesellschafter und der Gesellschaft erforderlich, die die Einbindung des Darlehens in die übrige Finanzierung im Einzeln
regelt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2016 S. 6 Nr. 9 DStRE 2016 S. 452 Nr. 8 EFG 2015 S. 1934 Nr. 22 GmbH-StB 2016 S. 23 Nr. 1 Ubg 2016 S. 295 Nr. 5 YAAAF-02291
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 28.05.2015 - 4 K 7114/12
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