USt direkt digital Nr. 18 vom Seite 1

Pokertuniere und Sportwetten

RAin Dipl.-Finw. Susanne Stillers | verantwortliche Redakteurin | ust-direkt-redaktion@nwb.de

Sehr geehrte Damen und Herren,

Glücksspiel kann nicht nur süchtig machen, sondern auch steuerpflichtig sein. So entschied der BFH mit Urteil vom 16. 9. 2015 - X R 43/12, dass Gewinne aus der Teilnahme an Pokerturnieren als Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Einkommensteuer unterliegen können. Der Kläger des zugrundeliegenden Verfahrens hatte nach den Feststellungen der Vorinstanz über Jahre hinweg hohe Preisgelder aus der Teilnahme an Pokerturnieren (u. a. in den Varianten „Texas Hold´em“ und „Omaha Limit“) erzielt.

Hinsichtlich der Umsatzsteuerpflicht solcher Gewinne liegt dem BFH noch das Verfahren vor. Hier hatte die Vorinstanz, das entschieden, dass der Stpfl. als Unternehmer wirtschaftlich tätig geworden ist, da er in einem Zeitraum von mindestens neun Jahren an Pokerturnieren sowie Cash-Games, ferner an Internet- und an Black-Jack-Veran­staltungen jeweils mit dem Ziel teilnahm, Entgelte zumindest in Form von "Preisgeldern" zu erzielen. Dass der Kläger in einigen Jahren dieses Zeitraums mit diesen Tätigkeiten per Saldo Verluste erzielt haben will, sei umsatzsteuerrechtlich unbeachtlich.

Zu der Frage, ob Umsätze aus der Vermittlung von Sportwetten an ein in einem anderen EU-Staat ansässiges Sportwettenunternehmen im Inland steuerbar sind, entschied unlängst das . Die im Zuge der Vermittlung von Sportwetten erbrachten Leistungen des inländischen Unternehmens sind dann in der Regel nicht der deutschen Umsatzsteuer zu unterwerfen, wenn das andere Unternehmen, an das die Vermittlungsleistungen erbracht werden, seinen Sitz im EU-Ausland hat sowie von dort aus betrieben wird. Dann ist der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit des Leistungsempfängers als Ort der Dienstleistung anzusehen.

Beste Grüße

Susanne Stillers

Fundstelle(n):
USt direkt digital 18 / 2015 Seite 1
NWB HAAAF-02288