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Digitale Steuerdaten und Außenprüfung im Spiegel der jüngeren Rechtsprechung des BFH
I. Einführung
Gem. § 147 Abs. 1 AO sind u. a. Bücher und Aufzeichnungen, Buchungsbelege sowie sonstige Unterlagen, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind, geordnet aufzubewahren. Sind diese Unterlagen mithilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt worden, so hat die Finanzbehörde gem. § 147 Abs. 6 Satz 1 AO im Rahmen einer Außenprüfung das Recht, Einsicht in die gespeicherten Daten zu nehmen und das Datenverarbeitungssystem zur Prüfung dieser Unterlagen zu nutzen. Sie kann im Rahmen einer Außenprüfung gem. § 147 Abs. 6 Satz 2 AO auch verlangen, die Daten nach ihren Vorgaben maschinell ausgewertet oder die gespeicherten Unterlagen und Aufzeichnungen auf einem maschinell verwertbaren Datenträger zur Verfügung gestellt zu bekommen.
Das BMF hatte mit Schreiben vom „Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme (GoBS)“ ( NWB HAAAA-77174, BStBl 1995 I S. 738) und mit Schreiben vom „Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU)“ ( NWB PAAAE-53856, BStBl 2001 I S. 415 = StuB 2001 S. 712) aufg...