Abschnitt 3: Aufsichtliche Vorgaben
Unterabschnitt 6: Bargeldloser Zahlungsverkehr; Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie von sonstigen strafbaren Handlungen zu Lasten des Instituts
§ 29 Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Einhaltung der Pflichten nach der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 [1]
(1) 1Bei Kreditinstituten hat der Abschlussprüfer zu beurteilen, ob die von dem Kreditinstitut getroffenen internen Vorkehrungen den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 entsprechen. 2Dabei ist zu beurteilen, ob
die Erreichbarkeit für Überweisungen und Lastschriften innerhalb der Europäischen Union nach Artikel 3 der Verordnung gewährleistet oder sichergestellt ist,
die technischen Anforderungen für Überweisungen und Lastschriften nach Artikel 5 Absatz 1 bis 3 sowie 7 und 8 der Verordnung erfüllt werden sowie
die Bestimmungen zu Interbankenentgelten für Lastschriften nach Artikel 8 der Verordnung eingehalten werden.
(2) Der Abschlussprüfer hat darzustellen, welche Maßnahmen das Kreditinstitut ergriffen hat, um die in Absatz 1 genannten Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 zu erfüllen.
(3) Sofern das Kreditinstitut die Durchführung interner Vorkehrungen vertraglich auf eine dritte Person oder ein anderes Unternehmen ausgelagert hat, hat der Abschlussprüfer hierüber zu berichten.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
RAAAF-02088
1Anm. d. Red.: Gemäß Art.
13 Nr. 3 i. V. mit Art. 15 Abs. 3 Gesetz v.
(BGBl 2025 I Nr. 69) wird § 29 Abs. 1 Satz 2
mit Wirkung v.
wie folgt geändert:
a)
In Nummer 2 wird das Wort „sowie“ am Ende
durch ein Komma ersetzt.
b)
Nach Nummer 2 werden die folgenden Nummern 2a bis 2c
eingefügt:
„2a. die Versendung und der Empfang für
Echtzeitüberweisungen innerhalb der Europäischen Union nach Artikel 5a der
Verordnung gewährleistet oder sichergestellt ist,
2b. die
Bestimmungen zu Entgelten nach Artikel 5b der Verordnung eingehalten werden,
2c. die Bestimmungen zur Überprüfung des Zahlungsempfängers im
Fall von Überweisungen nach Artikel 5c der Verordnung eingehalten werden
sowie“.