Suchen
PrüfbV § 28

Abschnitt 3: Aufsichtliche Vorgaben

Unterabschnitt 6: Bargeldloser Zahlungsverkehr; Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie von sonstigen strafbaren Handlungen zu Lasten des Instituts

§ 28 Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Einhaltung der Pflichten nach der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 [1]

(1) 1Bei Kreditinstituten hat der Abschlussprüfer zu beurteilen, ob die von dem Kreditinstitut getroffenen internen Vorkehrungen den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 (ABl L 266 vom , S. 11), die durch die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 (ABl L 94 vom , S. 22) geändert worden ist, entsprechen. 2Dabei ist zu beurteilen, ob die folgenden Bestimmungen eingehalten werden:

  1. die Bestimmungen zu Entgelten für grenzüberschreitende Zahlungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung,

  2. die Bestimmungen zu Entgelten nach Artikel 4 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung, die über das Entgelt gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung hinausgehen, sowie

  3. die Bestimmungen zu Interbankenentgelten für Inlandslastschriften nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung.

(2) Der Abschlussprüfer hat darzustellen, welche Maßnahmen das Kreditinstitut ergriffen hat, um die in Absatz 1 genannten Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 924/2009 zu erfüllen.

(3) Sofern das Kreditinstitut das Treffen interner Vorkehrungen vertraglich auf eine dritte Person oder ein anderes Unternehmen ausgelagert hat, hat der Abschlussprüfer hierüber zu berichten.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
RAAAF-02088

1Anm. d. Red.: Gemäß Art. 13 Nr. 2 i. V. mit Art. 15 Abs. 3 Gesetz v. (BGBl 2025 I Nr. 69) wird § 28 mit Wirkung v. wie folgt geändert:  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 28 Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Einhaltung der Pflichten nach der Verordnung (EU) 2021/1230“.  b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Bei Kreditinstituten hat der Abschlussprüfer zu beurteilen, ob die von dem Kreditinstitut getroffenen internen Vorkehrungen den Anforderungen der Verordnung (EU) 2021/1230 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juli 2021 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Union (ABl L 274 vom , S. 20), die durch die Verordnung (EU) 2024/886 (ABl L, 2024/886, ) geändert worden ist, entsprechen.“  c) In Absatz 2 wird die Angabe „(EU) Nr. 924/2009“ durch die Angabe „(EU) 2021/1230“ ersetzt.