Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln und anschließende Kapitalherabsetzung
Den ausführlichen Beitrag finden Sie .
1. Kapitalerhöhung
In der Handelsbilanz erfolgt die Kapitalerhöhung nach Maßgabe der gesellschaftsrechtlichen Vorschriften; die bilanzielle Darstellung folgt den tatsächlichen Verhältnissen. Handelt es sich z. B. um eine Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital, ist bereits mit Einforderung der genehmigten Einlagen zu bilanzieren. Bei einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln erfolgt eine Umbuchung aus der Kapital- oder den Gewinnrücklagen in das Stamm- oder Grundkapital.
[i]Endert, Handels- und steuerbilanzielle Konsequenzen der Einstellung in und Auflösung von Kapitalrücklagen, BBK 17/2015 S. 789 NWB VAAAF-00484Steuerrechtlich gilt bei KapGes § 28 KStG: In der Steuerbilanz erfolgt eine Differenzierung des Eigenkapitals nur in die Bestandteile Nennkapital, nicht in das Nennkapital geleistete Einlagen (sog. steuerliches Einlagekonto im Sinne des § 27 KStG) und den Sonderausweis. Es wird grundsätzlich unterstellt, dass vorhandenes Nennkapital aus Einlagen der Gesellschafter besteht.
Wurden tatsächlich mehr Einlagen in die Gesellschaft getätigt, als das Nennkapital dies vermuten lassen würde, sind diese Einlagen im steuerlichen Einlagekonto gemäß § 27 KStG gesondert und einheitlich festzustellen. Bestehen demgegenüber weniger Einlagen, als Nen...