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Kündigung wegen Eigenbedarfs
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB XAAAF-01438 Eine der tragenden Säulen des sozialen Mietrechts ist der in § 573 BGB niedergelegte Kündigungsschutz. Danach darf der Vermieter nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse hat (§ 573 Abs. 1 BGB). Unter welchen Voraussetzungen ein berechtigtes Interesse vorliegt, hat der Gesetzgeber in § 573 Abs. 2 BGB geregelt. Neben der schuldhaften Pflichtverletzung des Mieters und der wirtschaftlichen Härte des Vermieters hat der Gesetzgeber den sog. Eigenbedarf als wichtigen Kündigungsgrund hervorgehoben. Ein Eigenbedarf liegt vor, wenn der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB).
Ausführlicher Beitrag s. .
Überhöhter Wohnbedarf
[i]BVerfG: Allein Vermieter entscheidet über BedarfEs verwundert nicht, dass diese Regelung schon mehrfach Gegenstand von Entscheidungen des BVerfG gewesen ist. Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die Norm als verfassungsgemäß gehalten wurde. Allerdings gab es im Detail Präzisierungen, so z. B. zu der Frage, wann der Vermieter die Wohnung „benötigt“. Hierzu hat das , WuM 1985 S. 75) festgestellt, dass allein der Vermieter entscheidet, welchen Wohnbedarf er für sich und seine A...