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Neue Verwaltungsanweisungen zur Abgabenordnung
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB TAAAF-01435 Durch die (BStBl 2015 I S. 76) und vom (BStBl 2015 I S. 571) wurde der AEAO vielfach ergänzt und aktualisiert. Von besonderer Bedeutung sind folgende Neuerungen:
Ausführlicher Beitrag s. .
[i]Zollkodex-AnpassungsgesetzDer AEAO zu §§ 18, 19 und 180 wurde an die Änderung des § 180 Abs. 1 AO durch das Zollkodex-Anpassungsgesetz angepasst.
[i]Abtretungs- und VerpfändungsanzeigenDer amtliche Vordruck für Abtretungs- und Verpfändungsanzeigen wurde zur Klarstellung der Wirkungen einer Vollabtretung überarbeitet.
[i]Steuerbefreite KörperschaftenIn Nr. 3 des AEAO zu § 59 wurde angeordnet, dass die Finanzämter die Steuerbefreiung einer Körperschaft spätestens alle drei Jahre überprüfen sollen.
[i]KrankenhausDer AEAO zu § 67 enthält Definitionen der Begriffe „Krankenhaus“ und „Krankenhausleistung“.
[i]Vermietung von SportstättenNr. 12 des AEAO zu § 67a erläutert, unter welchen Voraussetzungen eine Vermietung von Sportstätten und Betriebsvorrichtungen auf längere Dauer anzunehmen ist.
[i]Telefax/ComputerfaxNach Nr. 4 des AEAO zu § 87a ist ein Telefax kein elektronisches Dokument i. S. des § 87a AO. Gleiches gilt für ein Computerfax.
[i]Bekanntgabe-VollmachtNach Nr. 1.7.2 des AEAO zu § 122 ist eine Bekanntgabe-Vollmacht zu ignorieren, soweit der Bevollmächtigte wegen unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen nach § 80 Abs. 5 AO zurückgewiesen wurde oder wenn ihm die Hilfeleistung in Steuersachen nach ...