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Vorsteuerabzug und Entschädigungszahlungen bei Zwischenvermietung
Der hat sich grundlegend zum Vorsteuerabzug bei der Zwischenvermietung geäußert. In dem Fall war der Vorsteuerabzug des Zwischenvermieters aus der Eingangsvermietung streitig. Der Zwischenvermieter hatte den Vorsteuerabzug nach einem Umsatzschlüssel ermittelt. Demgegenüber wollte die Finanzverwaltung einen für den Zwischenvermieter schlechteren Flächenschlüssel anwenden. Der BFH zeigt in dem aktuellen Verfahren auf, welche Probleme bei der Zwischenvermietung von größeren Immobilien auftreten können.
A. Leitsätze
1. Der Vorsteuerabzug eines Generalmieters aus seinen Mietaufwendungen richtet sich nach § 15 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 i. V. mit § 9 UStG und ist damit nur insoweit zulässig, als der Vermieter wirksam zur Umsatzsteuer optiert hat. Wird darüber hinausgehend Umsatzsteuer in Rechnung gestellt, liegt ein unrichtiger Steuerausweis vor, der kein Recht zum Vorsteuerabzug begründet.
2. Der umsatzsteuerbare Verzicht auf eine Mietgarantie ist steuerfrei, wenn die Einräumung der Mietgarantie nach § 4 Nr. 8 Buchst. g UStG steuerfrei ist oder – bei Entgeltlichkeit – steuerfrei wäre.
B. Sachverhalt
Die Klägerin in dem Ausgangsverfahren ist eine GbR. Sie mietete eine Immobilie von einer KG. Das Miet...