BSG Beschluss v. - B 2 U 57/15 B

Instanzenzug: S 67 U 701/11

Gründe:

1Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG). Die Klägerin hat keinen der drei abschließend im Gesetz genannten Zulassungsgründe für die Revision in hinreichender Weise dargelegt bzw bezeichnet (vgl § 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG). Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil diese nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbs 2 SGG; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer solchen Verfahrensweise vgl - NJW 2011, 1497).

2Der Antrag, der Klägerin, die sich als Rechtsanwältin selbst vertritt, für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der Entscheidung des LSG Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen, ist abzulehnen. Die Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg gemäß § 73a SGG iVm § 114 ZPO.

3Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO.

4Die Festsetzung des Streitwerts auf 301 Euro für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde beruht auf § 197a Abs 1 SGG iVm § 63 Abs 2, § 47 Abs 1 und 3, § 52 Abs 3 GKG.

5Nach § 52 Abs 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag der Klägerin für sie ergebenen Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Betrifft der Antrag der Klägerin eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs 3 Satz 1 GKG). Der Antrag der Klägerin zielt ab auf die Zulassung der Revision gegen das Urteil des LSG, mit dem ihre Berufung gegen das klageabweisende Urteil des SG zurückgewiesen wurde. Vor dem SG und dem LSG hat die Klägerin beantragt, folgende Bescheide der Beklagten aufzuheben: Zuständigkeitsbescheid mit Veranlagungsbescheid vom 18.8.2011, den weiteren Bescheid über die Unternehmerpflichtversicherung kraft Satzung vom 18.8.2011 ab 1.9.2011, beide in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.9.2011, sowie den (weiteren) Veranlagungsbescheid vom 6.10.2011 hinsichtlich des neuen ab 1.1.2012 geltenden Gefahrtarifs. Diese Bescheide regeln jeweils keine bezifferte Geldleistung. Zum gemäß § 40 GKG maßgeblichen Zeitpunkt der Antragsstellung für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde am 16.3.2015 war das Unternehmen der Klägerin bereits eingestellt. Damit lässt sich die mit der Zuständigkeit und Veranlagung endgültig verbundene Beitragslast für die Jahre 2011 bis 2014 mit 301 Euro abschließend beziffern. Der erkennende Senat sieht diesen Betrag als den der Bedeutung der Sache entsprechenden Streitwert an (vgl zuletzt ; - Juris RdNr 3). Weitere absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, die eine entsprechende Erhöhung dieses Streitwerts bis zur Verdreifachung gemäß § 52 Abs 3 Satz 2 GKG rechtfertigen würden, sind nicht erkennbar (vgl aaO).

Fundstelle(n):
XAAAF-01558