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Der Anspruch auf Anpassung der Betriebsrenten aufgrund Inflation
Grundsätze der Anpassungsprüfung
Eine Studie des Bayerischen Sozialministeriums hat ergeben, dass zwei Drittel der Arbeitgeber die Betriebsrenten entweder überhaupt nicht oder nur unzureichend erhöhen. Der Arbeitgeber hat jedoch alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden (§ 16 Abs. 1 BetrAVG). Hierbei sind zwei Interessen in Einklang zu bringen. Zum einen möchte der Versorgungsempfänger einen Inflationsausgleich durch die Anpassung der Rentenzahlung bewirken. Zum anderen möchte der Arbeitgeber eine Anpassung der Betriebsrente nur im Rahmen seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit vornehmen. Ein Schlupfloch haben nun viele größere Unternehmen in der Gründung von Rentnergesellschaften gesehen. Hierbei werden durch Betriebsübergang der aktiven operativen Betriebsteile die Rentner in der Rentnergesellschaft zurückgelassen, welche meistens finanziell nur so ausgestattet wird, dass sie für die laufenden Betriebsrentenzahlungen aufkommen kann, jedoch nicht für die Anpassungen.