Verwertbarkeit ausländischer Strafurteile in deutschen
Gerichtsverfahren - Aussetzung der Verjährungsfrist bei eingelegtem
Rechtsbehelf
Leitsatz
Ein innerhalb der Verjährungsfrist eingelegte Rechtsbehelf bewirkt die Aussetzung dieser Frist bis zur Unanfechtbarkeit des
angefochtenen Abgabenbescheides.
Die Wörter "die Dauer des Rechtsbehelfs "in Art. 221 Abs. 3 S. 2 ZK umfassen das gesamte Rechtsbehelfsverfahren nach dem
jeweiligen nationalen Recht, so dass die Aussetzung des Verfahrens nicht vor dem rechtskräftigen Abschluss des gerichtlichen
Verfahrens endet.
Ausländische Strafurteile können in deutschen Finanzgerichtsverfahren verwertet werden, wenn das in Rede stehende ausländische
Gerichtsverfahren mit den Rechtsgrundsätzen des Verfahrens nach der Abgabenordnung und der Finanzgerichtsordnung vereinbar
ist. Dabei kann den ausländischen Urteilen im Rahmen der richterlichen Überzeugungsbildung i.S.d. § 96 Abs. 1 FGO ein Beweiswert
beigemessen werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): FAAAF-01431
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht
, Urteil v. 15.04.2015 - 7 K 440/12
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