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Hessisches Finanzgericht  Urteil v. - 7 K 440/12

Gesetze: ZK Art. 221 Abs. 3 S. 2; ZK Art. 243 Abs. 2 FGO § 96 Abs. 1

Verwertbarkeit ausländischer Strafurteile in deutschen Gerichtsverfahren - Aussetzung der Verjährungsfrist bei eingelegtem Rechtsbehelf

Leitsatz

  1. Ein innerhalb der Verjährungsfrist eingelegte Rechtsbehelf bewirkt die Aussetzung dieser Frist bis zur Unanfechtbarkeit des angefochtenen Abgabenbescheides.

  2. Die Wörter "die Dauer des Rechtsbehelfs "in Art. 221 Abs. 3 S. 2 ZK umfassen das gesamte Rechtsbehelfsverfahren nach dem jeweiligen nationalen Recht, so dass die Aussetzung des Verfahrens nicht vor dem rechtskräftigen Abschluss des gerichtlichen Verfahrens endet.

  3. Ausländische Strafurteile können in deutschen Finanzgerichtsverfahren verwertet werden, wenn das in Rede stehende ausländische Gerichtsverfahren mit den Rechtsgrundsätzen des Verfahrens nach der Abgabenordnung und der Finanzgerichtsordnung vereinbar ist. Dabei kann den ausländischen Urteilen im Rahmen der richterlichen Überzeugungsbildung i.S.d. § 96 Abs. 1 FGO ein Beweiswert beigemessen werden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
FAAAF-01431

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Hessisches Finanzgericht , Urteil v. 15.04.2015 - 7 K 440/12

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