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Einkommensteuer | Kapitalertragsteuer bei nachträglichen Steuerbefreiungstatbeständen
Mit Schreiben vom hat das BMF zur Verpflichtung der Berücksichtigung von nachträglich vorgelegten Bescheinigungen, Nichtveranlagungs-Bescheinigungen und Freistellungsaufträgen im Steuerabzugsverfahren gem. § 44b Abs. 5 Satz 3 EStG Stellung genommen.
Durch das Zollkodex-Anpassungsgesetz ist § 44b Abs. 5 EStG für nach dem zufließende Kapitalerträge um einen neuen Satz 3 ergänzt worden. Danach haben die zum Steuerabzug Verpflichteten nachträglich vorgelegte Anträge und Bescheinigungen des Steuerpflichtigen beim Steuerabzug bis zur Erteilung der Steuerbescheinigung zu berücksichtigen.