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Lohnsteuerbescheinigung: BMF verlängert Übergangsregelung zum Großbuchstaben M
Durch das Reisekostenreformgesetz vom wurde in § 41b Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 EStG mit Wirkung ab 2014 eine neue Bescheinigungspflicht kodifiziert. Danach hat der Arbeitgeber in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für die dem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellten Mahlzeiten nach § 8 Abs. 2 Satz 8 EStG den Großbuchstaben M zu übermitteln. Mahlzeiten in diesem Sinne sind die während einer beruflichen Auswärtstätigkeit vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten zur Verfügung gestellten üblichen Mahlzeiten (Preis bis 60 €), die grds. mit dem amtlichen Sachbezugswert nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung zu erfassen sind, sofern sie nicht zu einer typisierten Kürzung der für den jeweiligen Tag anwendbaren Verpflegungspauschale führen.
Hintergrund für die neue Bescheinigungspflicht ist die Absicht des Gesetzgebers, eine doppelte Inanspruchnahme von steuerlichen Begünstigungsvorschriften zu vermeiden.
Soweit bei einer Auswärtstätigkeit Mahlzeiten auf Kosten des Arbeitgebers zur Verfügung gestellt werden, soll der Arbeitnehmer nicht zusätzlich den ungekürzten Werbungskostenabzug in seiner persönlichen Einkommensteuererklärung in Anspruch nehmen können. Also bedarf es diesbezüglich eines entspre...