NWB Nr. 37 vom Seite 2689

„James Bond und M im Steuerrecht“

Reinhild Foitzik | Verantw. Redakteurin | nwb-redaktion@nwb.de

Die Modernisierung des Besteuerungsverfahrens

Das Steuerrecht eine trockene und langweilige Materie? Sie als Steuerprofis wissen es besser. Schließlich berühren fast alle Lebenssachverhalte auch einen steuerlichen Tatbestand. Gerade die Vielfalt der Sachverhaltsausprägungen unseres Wirtschafts- und Sozialstaats ist es aber, die unser Steuersystem komplex und alles andere als einfach macht. Immer wieder schreibt sich der Steuergesetzgeber daher das hehre Ziel der Steuervereinfachung auf die Fahne. So auch in dieser Legislaturperiode. Dieses Mal allerdings mit einem neuen Schwerpunkt. Stehen doch erstmals Fragen des Steuervollzugs und der steuerlichen Informationstechnik im Fokus.

Neu ist auch die gewählte Vorgehensweise: Ende 2014 veröffentlichte das BMF ein Diskussionspapier, das von einer unmittelbar nach Unterzeichnung des Koalitionsvertrags ins Leben gerufenen Projektgruppe „Modernisierung des Besteuerungsverfahrens“ unter Federführung des BMF sowie der Länder Bayern und Nordrhein-Westfalen erarbeitet worden war. Damit ist bereits vor dem eigentlichen Referentenentwurf eine tiefgreifende Diskussion in Gang gesetzt worden, an der sich alle Betroffenen beteiligen konnten (s. NWB 50/2014 S. 3787 und Schwab, Gast-Editorial zu NWB 14/2015 S. 953 NWB GAAAE-87241). Ergebnis dieser Diskussion ist der jetzt veröffentlichte Referentenentwurf, den Baum auf Seite 2707 zunächst in Form eines ersten Überblicks vorstellt. Zu Ende diskutiert ist damit aber sicherlich noch nicht. Vor allem die Automatisierung des Veranlagungsverfahrens mit den Ausprägungen der Erweiterung der vorausgefüllten Steuererklärung sowie des Ausbaus eines maschinellen Risikomanagementsystems wirft weiterhin viele Fragen auf.

Hier nun kommt James Bond ins Spiel, von dem Sie sich zu Recht fragen, was er denn im Steuerrecht zu suchen habe. Na ja, es geht um Geheimhaltung. Denn ginge es nach der Finanzverwaltung, sollte niemand erfahren, nach welchen Kriterien das Risikomanagementsystem die Fälle auswählt, die einer genaueren Prüfung unterzogen werden. „Und wie soll dann die Methode im Einzelfall der gerichtlichen Kontrolle zugänglich sein, allein schon um den Vorwurf der Willkür oder das Vorliegen von Vollzugsdefiziten auszuschließen?“ warf Richter am BFH Dr. Nils Trossen auf der Münchner Steuerfachtagung ein. Er gab der Vorschrift deshalb kurzerhand den Namen „James-Bond-Paragraph“. Inzwischen ist die Formulierung „Einzelheiten der Risikomanagementsysteme dürfen nicht veröffentlicht werden“ durch den Zusatz „soweit dies die Gleichmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit der Besteuerung gefährden könnte“ zwar entschärft, am eigentlichen Problem ändert das aber wenig. – Und welche Rolle M im Steuerrecht spielt, wollen Sie nun noch wissen? Das verrät Ihnen Lucas auf Seite 2696!

Beste Grüße

Reinhild Foitzik

Fundstelle(n):
NWB 2015 Seite 2689
NWB MAAAF-01300