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OLG Celle Urteil v. - 6 U 27/15

Gesetze: BGB § 670; BGB § 677; BGB § 683 S. 1; BGB § 994 Abs. 2 Alt. 2; BGB § 995 S. 1; BGB § 2166 Abs. 1 S. 1; BGB § 2185 Alt. 2

Leitsatz

Leitsatz:

Soweit der Vermächtnisnehmer dem Erben gegenüber verpflichtet ist, dessen persönliche durch Grundschuld auf dem vermachten Grundstück gesicherte Darlehensschuld zu berichtigen (§ 2166 Abs. 1 Satz 1 BGB), steht dem Erben gegen den Vermächtnisnehmer ein Anspruch auf Verwendungsersatz zu (§§ 670, 683 Satz 1, §§ 677, 994 Abs. 2 Fall 2, § 2185 Fall 2 BGB).

Fundstelle(n):
RAAAF-01171

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OLG Celle, Urteil v. 07.07.2015 - 6 U 27/15

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