BGH Beschluss v. - 1 StR 323/15

Strafzumessung: Dulden einer falschen Aussage als Strafschärfungsgrund

Gesetze: § 46 Abs 1 StGB

Instanzenzug: Az: 2 KLs 25 Js 15240/14

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die mit mehreren Verfahrensrügen und der Sachbeschwerde begründete Revision des Angeklagten.

2Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

3In seinem Antragsschreiben vom hat der Generalbundesanwalt insoweit ausgeführt:

"...hat die Strafkammer ausdrücklich zu Lasten des Angeklagten 'das rechtsfeindliche Leugnen der Tat im Prozess, bei dem er sehenden Auges die uneidliche Falschaussage seiner Mutter zuließ', berücksichtigt. Danach ist zu besorgen, dass es das bloße Dulden der falschen Aussage in der Hauptverhandlung als Strafschärfungsgrund angesehen hat. Ein solches Prozessverhalten strafschärfend zu verwerten, wäre nur dann zulässig, wenn es nicht allein auf Furcht vor Bestrafung beruhte, sondern Ausdruck von Rechtsfeindlichkeit und Uneinsichtigkeit wäre (vgl. , BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 20; , StrafFo 2004, 104). Dies käme insbesondere dann in Betracht, wenn der Angeklagte die Zeugin zu der Falschaussage zu seinen Gunsten veranlasst oder sie in Kenntnis ihrer Bereitschaft hierzu als Zeugin benannt hätte. Hierzu ist jedoch nichts festgestellt. Nachdem das Leugnen der Tat ein zulässiges Verteidigungsverhalten des Angeklagten darstellt (vgl. , NStZ 2010, 692), dessen Grenzen auch dann nicht überschritten sein dürften, wenn dadurch der Tatverdacht gegen einen anderen, hier den Mittäter I.   , wesentlich verstärkt wird (vgl. ), kann auch dieses Verhalten für sich genommen nicht zur Begründung einer entsprechenden Gesinnung herangezogen werden sein.

Da nicht auszuschließen ist, dass die konkrete Strafzumessung auf diesem Rechtsfehler beruht, muss der Strafausspruch aufgehoben werden."

4Dem kann sich der Senat nicht verschließen.

5Die weitergehende Revision des Angeklagten ist unbegründet. Insoweit hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung, wobei dem Senat bei seiner Entscheidung auch das Revisionsschreiben vom vorlag, keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Raum                         Graf                              Jäger

                Radtke                     Mosbacher

Fundstelle(n):
DAAAF-01034