BAG Urteil v. - 6 AZR 438/14

Berücksichtigung des Ortszuschlags beim Vergleichsentgelt gemäß § 5 Abs. 2 TVÜ-Länder - Beteiligung der öffentlichen Hand iSv. § 29 Abschnitt B Abs. 7 Satz 3 BAT-O

Gesetze: § 5 Abs 2 S 1 TVÜ-L, § 5 Abs 2 S 2 Halbs 1 TVÜ-L, § 29 Abschn B Abs 5 BAT-O, § 29 Abschn B Abs 7 S 3 BAT-O

Instanzenzug: ArbG Halle (Saale) Az: 8 Ca 2722/08 E Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Az: 3 Sa 160/12 Urteil

Tatbestand

1Die Parteien streiten über weitere Vergütungsansprüche der Klägerin für die Monate Februar bis Oktober 2008 iHv. 965,46 Euro brutto.

2Die Beklagte ist eine Handwerkskammer. Die verheiratete Klägerin ist bei ihr seit dem beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis richtete sich gemäß § 2 Satz 1 des Arbeitsvertrags vom nach dem BAT-O und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich des Bundes jeweils geltenden Fassung. Seit dem finden der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder vom (TV-L) und der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts vom (TVÜ-Länder) Anwendung. § 5 TVÜ-Länder lautet auszugsweise wie folgt:

3§ 29 Abschnitt B Abs. 5 Satz 1 und Abs. 7 BAT-O regeln:

4Der Ehemann der Klägerin ist bei der D GmbH beschäftigt. Alleinige Gesellschafterin der D GmbH ist die A GmbH, deren alleinige Gesellschafterin die AOK Sachsen-Anhalt ist. Im Leiharbeitsvertrag vom zwischen der D GmbH und dem Ehemann der Klägerin ist ua. geregelt, dass dieser seine Tätigkeit als Hausmeister im Rahmen von Arbeitnehmerüberlassung erbringt und seine Vergütung analog der jeweils gültigen Bestimmungen des BAT/AOK-Neu und der dazu gehörenden aktuellen Arbeits- und Dienstvereinbarungen der AOK Sachsen-Anhalt erfolgt.

5Die Beklagte ermittelte bei der Überleitung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin in den TV-L zum das Vergleichsentgelt zunächst unter Zugrundelegung des hälftigen Differenzbetrags zwischen dem Ortszuschlag der Stufe 1 und dem der Stufe 2. Mit Schreiben vom teilte sie der Klägerin dann mit, dass bei der Ermittlung des Vergleichsentgelts der Ortszuschlag der Stufe 1 hätte zugrunde gelegt werden müssen, weil ihr Ehemann im „BAT-Bereich“ verblieben sei, Anspruch auf den vollen Ortszuschlag der Stufe 2 habe und diesen unter Beachtung der tariflichen Ausschlussfrist rückwirkend ab Februar 2008 auch tatsächlich erhalten werde. Die Beklagte kürzte dementsprechend das Entgelt der Klägerin mit Wirkung ab Februar 2008 um den bislang bezogenen hälftigen Unterschiedsbetrag zwischen Ortszuschlagsstufe 1 und 2.

6Die Klägerin hat geltend gemacht, ihr Vergleichsentgelt sei unter Zugrundelegung des Ortszuschlags der Stufe 2 zu ermitteln gewesen. Ihr Ehemann sei nicht im öffentlichen Dienst beschäftigt. Die AOK Sachsen-Anhalt sei an der D GmbH nicht im Sinne des § 29 Abschnitt B Abs. 7 Satz 3 BAT-O beteiligt. Die Krankenkasse sei nur Gesellschafterin der A GmbH. Die von der AOK Sachsen-Anhalt als Hauptkundin an die D GmbH für deren Dienstleistungen gezahlten Leistungsentgelte stellten weder eine direkte Beteiligung noch eine Beteiligung „in anderer Weise“ dar. Für die Monate Februar bis April 2008 habe sie folglich Anspruch auf einen Differenzbetrag iHv. monatlich 101,82 Euro brutto zwischen dem ihr zustehenden und dem von der Beklagten gezahlten Entgelt und somit auf 305,46 Euro brutto für diesen Zeitraum. In den Monaten Mai bis Oktober 2008 habe der Differenzbetrag jeweils 110,00 Euro brutto betragen, so dass die Beklagte weitere 660,00 Euro brutto zu zahlen habe.

7Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

8Die Beklagte hat ihren Klageabweisungsantrag damit begründet, dass der Ehemann der Klägerin eine andere Person im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 TVÜ-Länder iVm. § 29 Abschnitt B Abs. 5 BAT-O sei, die auf der Grundlage des BAT/AOK-Neu den vollen Familienzuschlag erhalte, der einen Verheiratetenzuschlag beinhalte.Seine Arbeitgeberin erhalte zur Finanzierung ihrer Aufgaben Leistungsentgelte und Zuschüsse der AOK Sachsen-Anhalt und damit einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Hieraus ergebe sich gemäß § 29 Abschnitt B Abs. 7 Satz 3 BAT-O eine Beteiligung der AOK Sachsen-Anhalt an der D GmbH. Das Vergleichsentgelt der Klägerin sei deshalb unter Zugrundelegung der Ortszuschlagsstufe 1 zu ermitteln gewesen.

9Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat mit Urteil vom - 3 Sa 366/09 - die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Der Senat hat mit Urteil vom - 6 AZR 562/10 - unter Aufhebung des Berufungsurteils die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen, weil es bzgl. der behaupteten Beteiligung der AOK Sachsen-Anhalt an der Arbeitgeberin des Ehemanns der Klägerin weiterer Aufklärung bedürfe.

10Im Rahmen der Fortsetzung des Berufungsverfahrens hat die Beklagte angeführt, die AOK Sachsen-Anhalt sei durch Leistung von Zuschüssen und auch „in anderer Weise“ an der D GmbH beteiligt. Zum habe die AOK Sachsen-Anhalt den operativen Bereich des Kompetenzzentrums Rechnungsprüfung an die D GmbH übertragen. Dabei obliege dieser in Eigenregie die Bearbeitung und Prüfung von Rechnungen für Hilfsmittel, Pflegehilfsmittel, Hebammenhilfe, Heilmittel, häusliche Krankenpflege, Pflegesachleistungen und Pflegeeinsätzen. Die D GmbH sei ferner für die Erteilung von Zulassungen für Leistungserbringer von Heilmitteln bzw. Hilfsmitteln zuständig. Es handle sich um öffentliche Aufgaben der Krankenkassen im Rahmen der Krankenbehandlung. Die Klägerin hat die eigenständige Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben durch die D GmbH bestritten.

11Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin erneut zurückgewiesen und wiederum die Revision zugelassen. Mit dieser verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter.

Gründe

12Die Revision ist begründet. Die zulässige Klage ist begründet. Bei der Berechnung des Vergleichsentgelts der verheirateten Klägerin ist nach § 5 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Länder die Ortszuschlagsstufe 2 zugrunde zu legen. Dies begründet die geltend gemachte Forderung iHv. 965,46 Euro brutto. § 5 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 TVÜ-Länder kommt nicht zur Anwendung. Der Ehemann der Klägerin ist entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts keine andere Person im Sinne von § 29 Abschnitt B Abs. 5 BAT-O. Seine Tätigkeit bei der D GmbH steht nicht nach § 29 Abschnitt B Abs. 7 Satz 3 BAT-O dem öffentlichen Dienst gleich.

13I. Der Beklagten obliegt der Nachweis einer Beteiligung der AOK Sachsen-Anhalt an der Arbeitgeberin des Ehemanns der Klägerin im Sinne von § 29 Abschnitt B Abs. 7 Satz 3 BAT-O ( - Rn. 14). Dieser ist ihr auch nach Fortsetzung des Berufungsverfahrens nicht gelungen.

141. Eine Beteiligung der AOK Sachsen-Anhalt an der D GmbH durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen ist unverändert nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Im fortgesetzten Berufungsverfahren hat die Beklagte nur vorgetragen, dass „jährlich finanzielle Zuschüsse“ geleistet würden. Damit blieb weiterhin offen, um welche Art von Zuschüssen es sich handeln soll (vgl.  - Rn. 23).

152. Die Beklagte hat auch nicht hinreichend dargelegt, dass eine Beteiligung nach § 29 Abschnitt B Abs. 7 Satz 3 BAT-O „in anderer Weise“ vorliegt.

16a) Die nur mittelbare Beteiligung der AOK Sachsen-Anhalt an der D GmbH würde für eine Beteiligung „in anderer Weise“ im Tarifsinne nur dann ausreichen, wenn die D GmbH zumindest auch öffentliche Aufgaben wahrnehmen würde oder ihre wirtschaftliche Betätigung im öffentlichen Interesse läge. Eine Erfüllung öffentlicher Aufgaben ergibt sich aber nicht aus einer Abrechnungsprüfung für die AOK Sachsen-Anhalt. Aus der Entrichtung von Leistungsentgelten für die Inanspruchnahme von Diensten oder für die Lieferung von Waren kann keine Beteiligung abgeleitet werden ( - Rn. 21, 22).

17b) Die nunmehr behauptete Übertragung öffentlicher Aufgaben auf die D GmbH zum ist für die streitige Bildung des Vergleichsentgelts schon wegen des angegebenen Zeitpunkts unbeachtlich. § 5 TVÜ-Länder knüpft grundsätzlich an die Verhältnisse zum Überleitungsstichtag an. Spätere Änderungen im Familienstand oder in den übrigen Verhältnissen, die für den Anspruch auf den Ortszuschlag maßgeblich sind, führen nach der tariflichen Regelung nicht zu einer Neuberechnung des Vergleichsentgelts (vgl.  - Rn. 15, BAGE 134, 160; Fieberg in Fürst GKÖD Bd. IV Stand Januar 2007 G § 5 Rn. 7; Breier/Dassau/Kiefer/Thivessen TV-L Stand Juni 2009 Teil B 3 § 5 TVÜ-Länder Rn. 6). Dies gilt auch für die Frage, ob eine andere Person nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 TVÜ-Länder iVm. § 29 Abschnitt B Abs. 5 BAT-O ortszuschlagsberechtigt ist. Das folgt aus dem Zweck der Überleitungsregelung in § 5 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 TVÜ-Länder, die den Besitzstand der Erwerbsgemeinschaft der Ehegatten zum Überleitungsstichtag wahren soll (vgl. zu § 5 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 TVÜ-Bund  - Rn. 13 mwN; zu § 5 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 TVÜ-VKA  - Rn. 14).

18c) Zudem hat das Landesarbeitsgericht bei seiner erneuten Entscheidung die Bedeutung des Rechtsbegriffs „in anderer Weise“ verkannt.

19aa) Die Revision führt zutreffend an, dass die behauptete Prüfung und Bearbeitung von Abrechnungen durch die D GmbH die Annahme der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe nicht rechtfertigt.

20(1) Die Aufgaben der gesetzlichen Krankenversicherung werden durch die Krankenkassen wahrgenommen (vgl.  - Rn. 20). Deren Hauptaufgabe besteht im Vollzug einer zwecks Erfüllung der staatlichen Grundaufgabe „Schutz in Fällen von Krankheit“ geschaffenen detaillierten Sozialgesetzgebung. Sie besteht darin, als Teil der mittelbaren Staatsverwaltung öffentlich-rechtlich geregelten Krankenversicherungsschutz für die Versicherten zu gewähren. Untrennbarer Teil dieser Aufgabe sind auch die sich aus dem Leistungserbringungsrecht ergebenden Rechte und Pflichten der Krankenkassen (vgl.  - Rn. 29 mwN). Auf der Grundlage der von den Leistungserbringern übermittelten Daten besteht für die gesetzlichen Krankenkassen die Verpflichtung zur Bearbeitung ihrer Abrechnungen.

21(2) Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass die D GmbH durch die vorgetragene Bearbeitung von Abrechnungen eine öffentliche Aufgabe selbst wahrnimmt oder ihre auf privatrechtlicher Basis als Dienstleistung erbrachte Tätigkeit im öffentlichen Interesse liegt.

22(a) Die öffentliche Aufgabe als solche könnte nicht übertragen werden, sondern nur ihre praktische Durchführung. Als Krankenversicherungsträger ist die AOK Sachsen-Anhalt eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung (§ 29 Abs. 1 SGB IV, § 4 Abs. 1 SGB V). Im Rahmen dieser Selbstverwaltung hat sie den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten (zu § 4 Abs. 4 Satz 1 SGB V und § 69 Abs. 2 SGB IV vgl. Mühlhausen in Becker/Kingreen SGB V 4. Aufl. § 4 Rn. 11 ff.; Krauskopf/Krauskopf SozKV Stand Januar 2014 § 4 SGB V Rn. 24). Die Durchführung von Verwaltungsaufgaben durch Dritte ist vom Gesetzgeber durch § 4 Abs. 4 Satz 3 SGB V anerkannt. Vor diesem Hintergrund könnte aus Kostengründen eine Übertragung der fraglichen Arbeiten auf die D GmbH erfolgt sein. Die öffentliche Aufgabe verbliebe dennoch bei der AOK Sachsen-Anhalt. Die Prüfung und Bearbeitung von Abrechnungen durch die D GmbH könnte nur eine Unterstützungsleistung darstellen, welche der AOK Sachsen-Anhalt gegen Zahlung von Leistungsentgelt die Erfüllung der ihr nach dem SGB V auferlegten Verpflichtungen erleichtert. Dies begründet keine Beteiligung im Sinne des § 29 Abschnitt B Abs. 7 Satz 3 BAT-O ( - Rn. 22).

23(b) Der Durchführungsweg, dh. die Erledigung von Abrechnungsarbeiten durch die D GmbH, liegt für sich betrachtet nicht im öffentlichen Interesse.

24bb) Die Beklagte hat auch nicht belegt, dass die D GmbH durch die behauptete Erteilung von Zulassungen nach § 124 SGB V öffentliche Aufgaben erfüllt oder im öffentlichen Interesse tätig wird. Nach § 124 Abs. 1 SGB V dürfen Heilmittel als Dienstleistungen nur von zugelassenen Leistungserbringern an Versicherte abgegeben werden. Die Zulassung wird nach § 124 Abs. 5 Satz 1 SGB V ua. von den Landesverbänden der Krankenkassen erteilt. Sie ergeht in Form eines Verwaltungsakts ( - Rn. 14, BSGE 114, 237). Es ist nicht ersichtlich, dass der D GmbH die Befugnis zum Erlass eines Verwaltungsakts nach § 31 Satz 1 SGB X zustand oder zusteht. Sie ist mangels gesetzlicher Ermächtigung keine Behörde im Sinne des § 1 Abs. 2 SGB X (vgl. KassKomm/Mutschler SGB X Stand Juni 2014 § 1 Rn. 8).

25cc) Dem Vortrag der Beklagten ist auch nicht zu entnehmen, dass die AOK Sachsen-Anhalt an der D GmbH „in anderer Weise“ beteiligt ist, weil diese Bestätigungen nach § 126 Abs. 1a Satz 2 SGB V in der erst ab dem geltenden Fassung des Gesetzes vom (BGBl. I S. 2426) erteilt. Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass die D GmbH eine sog. Präqualifizierungsstelle ist (zum sog. Präqualifizierungsverfahren vgl.  - Rn. 19, BSGE 109, 9). Vor der Gesetzesänderung sah § 126 SGB V eine solche eigenständige Beteiligung privater Stellen nicht vor. Die behauptete Tätigkeit der D GmbH könnte wiederum nur eine vergütete Unterstützungsleistung gewesen sein.

26II. Bei der Berechnung des Vergleichsentgelts ist folglich nach § 5 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Länder die Stufe 2 des Ortszuschlags zugrunde zu legen. Die Klägerin kann deshalb für die Monate Februar bis Oktober 2008 weitere 965,46 Euro brutto beanspruchen. Die Höhe der Forderung ist zutreffend berechnet ( - Rn. 25) und steht zwischen den Parteien nicht mehr in Streit.

27III. Die Klägerin hat auch einen Anspruch auf die begehrten Prozesszinsen nach § 291 BGB. Prozesszinsen sind nach § 291 Satz 2 iVm. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB mit einem Zinssatz von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für das Jahr zu leisten. Die Verzinsungspflicht beginnt nach § 187 Abs. 1 BGB mit dem Folgetag der Rechtshängigkeit ( - Rn. 60). Die Klägerin hatte zunächst 452,73 Euro brutto eingeklagt. Die Klage wurde ausweislich der Postzustellungsurkunde am zugestellt, so dass der Zinslauf am begann. Mit Klageerweiterung vom , welche der Beklagten ausweislich Postzustellungsurkunde am zugestellt wurde, hat die Klägerin 965,46 Euro brutto verlangt. Dieser Betrag umfasste die bereits eingeklagten 452,73 Euro brutto. Dementsprechend kann die Klägerin ab dem Prozesszinsen aus dem Differenzbetrag von 512,73 Euro brutto beanspruchen.

28IV. § 29 Abschnitt B Abs. 7 Satz 4 BAT-O steht einer Verurteilung der Beklagten nicht entgegen ( - Rn. 26).

29V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2015:250615.U.6AZR438.14.0

Fundstelle(n):
BB 2015 S. 2228 Nr. 37
MAAAF-00996