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Gewerbesteuer: Volle Schachtelprivilegierung in der gewerbesteuerlichen Organschaft
Bezieht eine Organgesellschaft ausländische Dividenden, werden sie bei ihrer Weiterleitung an den Organträger dort – der sog. Bruttomethode folgend – gem. § 8b Abs. 5 Satz 1 KStG zu 5 % mit Körperschaftsteuer, nicht aber mit Gewerbesteuer belastet.
Die Klägerin, eine GmbH & Co. KG, war zu 100 % an der Y-GmbH beteiligt. Diese wiederum war zu 72,3 % an der ital. Y-S.p.A. beteiligt. Zwischen den dt. Gesellschaften bestand eine körperschaft- und gewerbesteuerliche Organschaft.
Über ihre ital. Beteiligung bezog die Y-GmbH Dividenden, die sie gewerbesteuerlich nach § 9 Nr. 7 Satz 1 GewStG wieder herauskürzte. Eine Hinzurechnung i. H. von 5 % nichtabziehbarer Betriebsausgaben gem. § 9 Nr. 7 Satz 3 i. V. mit § 9 Nr. 2a Satz 4 GewStG i. V. mit § 8b Abs. 5 Satz 1 KStG unterblieb, weil die über § 7 Satz 1 GewStG anzuwendende (körperschaftsteuerliche) Bruttomethode des § 15 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 KStG die Anwendung der § 8b Abs. 1–6 KStG auf Organgesellschaftsebene ausschließt.
Die Organträgerin, die GmbH & Co. KG, sah allerdings ebenfalls von einer Hinzurechnung der 5 % nichtabziehbaren Betriebsausgaben ab, da ihr gewerbesteuerlich keine Dividenden mehr zugerechnet wurden.
Das FA war der Meinung, dass die Gewinnermittlungsregel des § 15 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 KStG jedoch nicht dem R...