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Einspruch kann durch einfache E-Mail eingelegt werden
BFH klärt Voraussetzungen für einen wirksamen Einspruch
Der BFH stellt in einer neueren Entscheidung klar, dass man nicht nur schriftlich mittels eines Schreibens in Papierform, sondern auch per einfache E-Mail Einspruch einlegen kann. Dabei ist zwischen „Schriftform“ und „schriftlich“ zu unterscheiden. Der BFH begründet seine Entscheidung mittels Anwendung allgemein anerkannter Auslegungsmethoden.
Kindergeldfestsetzung
Der Entscheidung des BFH lag folgender – komprimiert dargestellter – Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin hatte einen Bescheid von der Familienkasse erhalten, in dem die Kindergeldfestsetzung aufgehoben wurde, weil die Voraussetzungen für den Bezug von Kindergeld nicht mehr vorlagen. Der Bescheid datierte vom . In dem Bescheid war die E-Mail-Adresse der Familienkasse angegeben. Daraufhin legte die Klägerin rechtzeitig Einspruch ein. Der Einspruch wurde aber per einfache E-Mail eingelegt. Die Familienkasse wies den Einspruch aus sachlichen Gründen als unbegründet zurück. Das Finanzgericht vertrat die Ansicht, der Einspruch sei durch die E-Mail nicht wirksam eingelegt worden. Darauf hatte es die Beteiligten im Rahmen des hiergegen geführten Klageverfahrens erstmals hingewiesen. Die Revision gege...