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Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung
Kehrtwende des BFH
Der VI. Senat des BFH hat sich von seiner neueren Rechtsprechung zur Anerkennung von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung verabschiedet und kehrt zur bisherigen Linie der Rechtsprechung zurück. Zivilprozesskosten sind danach nur ausnahmsweise dann abzugsfähig, wenn der Rechtsstreit einen existenziell wichtigen Bereich oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührt.
Entwicklung der BFH-Rechtsprechung und Reaktion des Gesetzgebers
§ 33 Abs. 1 EStG setzt für die Annahme einer außergewöhnlichen Belastung u. a. voraus, dass der Aufwand dem Steuerpflichtigen zwangsläufig erwächst. Dieses Tatbestandsmerkmal wird in § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG dahingehend definiert, dass sich der Steuerpflichtige den Aufwendungen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann, die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen. Bei den Kosten eines Zivilprozesses nahm die langjährige BFH-Rechtsprechung an, dass sie im Regelfall nicht zwangsläufig entstehen, weil es der freien Entscheidung der Parteien obliegt, ob sie sich zur Durchsetzung oder Abwehr eines zivilrechtlichen Anspruchs einem Kostenrisiko aussetzen wollen. Nur dann, wenn der Prozess existenziell w...BStBl 1996 II S. 596