Kindergeldanspruch für ein volljähriges behindertes Pflegekind
Leitsatz
1. Ein Pflegekind ist eine Person, mit der der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes
Band wie zwischen Eltern und Kindern verbunden ist. Dies setzt bei einem volljährigen Pflegekind besondere Umstände voraus.
2. Um dem volljährig Behinderten in ein Aufsichts-, Betreuungs- und vor allem Erziehungsverhältnis wie zwischen Eltern und
leiblichen Kindern stellen zu können, muss die Behinderung so schwer sein, dass der geistige Zustand des Behinderten dem typischen
Entwicklungsstand einer noch minderjährigen Person entspricht.
3. Ist eine erzieherische Einwirkungsmöglichkeit der pflegenden Person auf die zu pflegende volljährige Person ausgeschlossen,
ähnelt ein solches Pflegeverhältnis dem zu einem Kostgänger, so dass die Entstehung eines familienähnlichen Bandes und die
Gewährung von Kindergeld ausgeschlossen ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): NAAAF-00520
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Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 10.06.2015 - 13 K 4131/13
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