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Firmensitz des Leistenden kein notwendiger Rechnungsbestandteil
, Az. beim BFH: V R 25/15
Erneut beschäftigt der Handel mit Pkw die Finanzrechtsprechung. In seltener Deutlichkeit hat dabei das FG Köln nun mit die Rechtsposition der Unternehmer gestärkt. An die formalen Rechnungsvorgaben dürfen keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Der BFH erhält im Revisionsverfahren die Gelegenheit, seine Rechtsprechung etwas trennschärfer auszugestalten.
A. Leitsatz des Verfassers
Eine ordnungsgemäße Rechnung muss nicht den Geschäftssitz des Leistenden ausweisen. Vielmehr genügt die Angabe einer zutreffenden Postanschrift.
B. Sachverhalt
Der Kläger (K) betreibt einen Kraftfahrzeughandel. Zwischen 2009 und 2011 bezog er von Z mehrere Fahrzeuge über das Internet. Z verfügte über ein Büro im Inland. Er wurde steuerlich beim ortszuständigen Finanzamt geführt und besaß eine USt-IdNr. K bestellte die Fahrzeuge fernmündlich und holte sie vor Ort bei Z ab. Dort prüfte er jeweils umfangreich die Personen- und Fahrzeugpapiere von Z. Häufig leistete K eine Baranzahlung. Restkaufpreise wurden auf ein französisches Bankkonto von Z oder eines Dritten überwiesen.
Im Rahmen einer Umsatzsteuer-S...