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Sozialversicherungsrecht | Mitwirkungspflichten eines Selbständigen für Grundsicherung als Arbeitsuchender nach SGB II
Kommt der Antragsteller/Bezieher von Sozialleistungen seinen Mitwirkungspflichten (§§ 60–62, 65 SGB I) nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts S. 2632erheblich erschwert, darf der Leistungsträger (hier: Jobcenter) die Leistungen dann vollständig versagen bzw. entziehen, wenn er den Leistungsberechtigten zuvor auf die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung hingewiesen hatte und ihm ansonsten eine Berechnung der Leistungen und damit die Feststellung einer möglichen Hilfebedürftigkeit des Leistungsberechtigten ohne Vorlage der geforderten Aufstellung der Betriebseinnahmen und -ausgaben unmöglich wäre. Die Rechtsfolge einer fehlenden Mitwirkung (§ 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I) steht nämlich im Ermessen des Leistungsträgers und berechtigt diesen mithin auch dazu, die beantragte Leistung zumindest bis zur Nachholung de...