Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein - Kurzinfo Ust 05/2015

Rz. 4:
Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchst. a, § 6 UStG);
Anerkennung von Ausgangsvermerken aus dem europäischen Ausland – VI 358 – S 7134 – 132

Das erläutert die Fallkonstellationen, in denen Ausgangsvermerke ausländischer Zolldienststellen als Ausfuhrnachweis anzuerkennen sind. Hierzu gehören begründete Fälle i. S. d. Art. 791 Abs. 1 der Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO). Die Kommission hat hierzu die in der Anlage beigefügte Arbeitsunterlage vom  – XXI/1667/94 veröffentlicht, anhand derer in Zweifelsfällen beurteilt werden kann, ob ein begründeter Fall i. S. d. Art. 791 Abs. 1 ZK-DVO vorliegt.

Sollte eine ausländische Zollstelle die Ausfuhranmeldung unter Berufung auf Art. 791 Abs. 1 ZK-DVO angenommen haben, obwohl kein begründeter Fall im Sinne dieser Vorschrift vorlag, wäre die Bestätigung nicht von der zuständigen Ausfuhrzollstelle i. S. d. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStDV übermittelt worden, so dass es für die Steuerbefreiung dann auf die objektive Beweislage ankäme (Abschn. 6.10 Abs. 3a UStAE).

Anlage


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EUROPÄISCHE KOMMISSION
GENERALDIREKTION XXI
ZOLLE UND INDIREKTE STEUERN
ZOLLE
B3 – Allgemeines Zollrecht

XXI/1667/94 – DE – ENDG.

Brüssel, den 14, November 1995

Arbeitsunterlage

AUSSCHUSS FÜR DEN ZOLLKODEX

Allgemeine Zollregelungen

Die begründeten Fälle, in denen eine Ausfuhranmeldung durch eine andere als die normalerweise zuständige Zollstelle angenommen werden kann

Auf der Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex – Allgemeine Zollregelungen – vom haben die Delegationen verlangt, daß präzisere Kriterien ausgearbeitet werden, um eine einheitliche Anwendung des Artikels 791 Absatz 1 der Durchführungsverordnung zum Zollkodex (ZK-DVO) zu gewährleisten. Diese Kriterien wurden in einer Unterlage zusammengefaßt, die die Delegationen beiliegend in ihrer Endfassung erhalten.

Diese Fassung entspricht dem gegenwärtigen Stand der Überlegungen.

Rue de la Loi 200. B – 1049 Bruxelles – Wetstraat 200, B – 1049 Brussel,.
Telefon: Zentrale (132-2)299.11.11. Durchwahl 2954287. Telefax: 2956501.
Fernschreiber: COMEU B 21877. Telegrammadresse: COMEUR Brüssel.

EINFÜHRUNG

Beiliegend finden die Delegationen eine Liste der Umstände, die als „begründete Fälle” im Sinne des Artikels 791 Absatz 1 ZK-DVO gelten können (Liste A), und der Fälle, die nicht als begründet zu betrachten sind (Liste B).

Diese Listen basieren auf den den Dienststellen der Kommission bekannten Fällen. Die Delegationen werden gebeten, andere Fälle mitzuteilen, deren Aufnahme in die Liste nützlich wäre.

Die Zuständigkeitsregelungen des Zollkodex müssen von den Zollbehörden mit einer gewissen Rigorosität angewandt werden. Da im Sinne einer praktikablen Handhabung grundsätzlich aber auch eine gewisse Flexibilität erforderlich ist, sollte eine Ausfuhranmeldung, die bei einer nach Artikel 791 nicht zuständigen Zollstelle vorgelegt wird, nicht in jedem Fall und nicht bei erstmaliger Vorlage abgelehnt weden. Diese Gelegenheiten sollten vielmehr genutzt werden, um mit einem gewissen Nachdruck auf die Beachtung der Grundsätze des Artikels 161 Absatz 5 hinzuwirken.

So kann es angezeigt sein, die Ausfuhranmeldung anzunehmen, wenn es sich um einzelne Transaktionen handelt oder nachgewiesen werden kann, daß die einschlägigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts nicht bekannt sind. Dies kann jedoch auch bedeuten, daß die bei einer der Zollstellen gemäß Artikel 791 Absatz 1 vorgelegte Ausführanmeldung eines Ausführers, der zum wiederholten Male keine stichhaltigen Gründe anführen kann, nachdem ihn die Zollstelle auf die geltenden Bestimmungen hingewiesen hat, abgelehnt wird.

Nichtsdestoweniger könnte es angebracht sein, vorübergehend strenge Maßnahmen anzuwenden, unter anderem

  • Ausstattung der Zollstelle gemäß Artikel 161 Absatz 5 mit neuen Zuständigkeiten, d. h. Entladung und/oder Auspacken;

  • strengere Kontrollmaßnahmen (Anwendung des Artikels 791 Absatz 1 Unterabsatz 2)

Durch alle diese Maßnahmen muß dem Antragsteller also deutlich gemacht werden, daß es in seinem Interesse ist, die Ausfuhrförmlichkeiten bei der Zollstelle zu erledigen oder erledigen zu lassen, in deren Zuständigkeitsbereich er ansässig ist.

LISTE A

Begründete Fälle

………


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Allgemeines:
Ein begründeter Fall ist gegeben, wenn infolge unvorhersehbarer Umstände die Anwendung der allgemeinen Regel des Artikels 161 Absatz 5 des Zollkodex vom Ausführer wirtschaftlich unvernünftige Anstrengungen verlangen würde.

  1. Wenn Waren an einen Bestimmungsort in der Gemeinschaft gesandt werden, nach der Abfahrt vom Beladeort jedoch infolge einer Vertragsänderung ausgeführt werden müssen, so kann die Ausfuhranmeldung durch die Zollstelle angenommen werden, über die die Waren das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen.

  2. Legt ein Ausführer im Rahmen des Anschreibeverfahrens der Ausgangszollstelle erstmalig ein Verwaltungs- oder Handelspapier, das das Exemplar Nr. 3 des Einheitspapiers ersetzt, vor, und die Ausgangszollstelle kann dieses nicht annehmen, so kann bei einer anderen Zollstelle eine neue Ausfuhranmeldung vorgelegt werden.

  3. Im Falle der Anwendung von Artikel 793 Absatz 4 Unterabsätze 2 und 3 kann die Ausfuhranmeldung für die von der Ausgangszollstelle festgestellte nicht ungewöhnliche oder nicht mißbräuchliche Mehrmenge bzw. für die tatsächlich gestellten Waren von dieser Zollstelle angenommen werden, sofern die Anwendung der geltenden Bestimmungen dadurch nicht beeinträchtigt wird.

  4. Befindet sich die für die Kontrolle des Geschäftssitzes des Ausführers zuständige Zollstelle in einer solchen Entfernung vom Geschäftssitz und in einer solchen Richtung, daß die Anwendung des Artikels 161 Absatz 5 des Kodexes nicht wirtschaftlich wäre, so kann die Anmeldung von der ersten Zollstelle angenommen werden, die am Weg vom Geschaftssitz zu dem Ort liegt, an dem die Waren das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen.

LISTE B

Fälle, in denen keine ordnungsgemäß gerechtfertigen Gründe vorliegen

………


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Allgemeines:
In einer Situation, die vorhersehbar war oder in der der Exporteur keine wirtschaftlich unvernünftige Anstrengung unternehmen muß, um die Formalitäten bei der Zollstelle gemäß Artikel 161 Absatz 5 des Kodexes zu erfüllen, liegen keine ordnungsgemäß gerechtfertigten Gründe vor.
Wird die Ausfuhranmeldung von einer anderen Zollstelle als der normalerweise zuständigen Zollstelle angenommen und werden dadurch die Möglichkeiten für die Beschau der Waren durch die Zollbehörden beispielsweise wegen ihrer Verpackung oder Verladung beeinträchtigt, so können keine ordnungsgemäß gerechtfertigten Gründe geltend gemacht werden.

  1. Die Tatsache, einen beträchtlichen finanziellen Vorteil zu haben, indem die Ausfuhranmeldung in einem anderen Mitgliedstaat als dem seines Unternehmens vorgelegt wird (für Waren mit einer landwirtschaftlichen Rückerstattung) stellt keinen ordnungsgemäß gerechtfertigten Grund dar.

  2. Wenn Gebrauchtwagen an mehreren Orten in einem Mitgliedstaat auf einen Lastwagen geladen werden, um in einen anderen Mitgliedstaat transportiert zu werden, von wo aus die Fahrzeuge exportiert werden, liegen keine ordnungsgemäß gerechtfertigten Gründe vor und die Ausfuhranmeldung muß bei der Zollstelle vorgelegt werden, wo das letzte Kraftfahrzeug der Lieferung auf den Lastwagen geladen wird.

  3. Die Tatsache, daß die gemäß den Regeln in Artikel 161 Absatz 5 des Kodexes zuständige Zollstelle zum Zeitpunkt der Abfahrt der Waren geschlossen ist, stellt keinen ordnungsgemäß gerechtfertigten Grund dar, weil der Exporteur seine Planung unter Berücksichtigung der normalen Dienststunden der Zollbehörden durchführen muß.

  4. Die Tatsache, daß der Ausführer seine Waren ab Werk verkauft und daß der ausländische Käufer den Transport der Ware übernimmt, gibt letzterem oder dem Speditionsunternehmen, das ihn vertritt, nicht das Recht, über den Ort der Zollabfertigung zu entscheiden. Dies ist kein hinreichend begründeter Fall.

  5. Die bloße Tatsache, daß der Ausführer/Anmelder in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und daß die Waren über einen großen Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft befördert werden, stellt keinen ordnungsgemäß gerechtfertigten Grund dar.

  6. Will ein Ausführer verhindern, daß sein Lieferant in der Gemeinschaft die Endbestimmung der Waren erfährt, und bringt die Beförderung der Waren zu seinem Geschäftssitz höhere Transport- und sonstige Kosten mit sich, so müßte er einen in dem Mitgliedstaat des Lieferanten ansässigen Händler einschalten. Die Beförderung der Waren von dem Geschäftssitz des Lieferanten bis zu einer Abgangszollstelle, wo die Anmeldung erfolgt, kann nicht als ordnungsgemäß gerechtfertigter Grund akzeptiert werden (Beispiel: Eine Sendung aus Italien wird nach Passieren der deutsch-schweizerischen Grenze zur Ausfuhr angemeldet).

  7. Sammellagerungen von zur Ausfuhr bestimmten, bereits vorher seefest verpackten Waren in Speditions- und Umschlagsbetrieben, die vom Ausführer bei verschiedenen Lieferanten (keine Subunrernchmer gemäß Artikel 789 Zollkodex DVO) geordert wurden, ohne den Geschäftssitz des Ausführers zu berühren. Ein Ausnahmefall nach Artikel 791 Absatz 1 Zollkodex DVO ist nicht gegeben, da die Situation für den Ausführer nicht unvorherschbar war. Die Lösung dieses Problems bestände darin, daß derjenige, der die Waren sammelt, die Endverpackung vornimmt.

Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein v. - Kurzinfo Ust 05/2015

Fundstelle(n):
QAAAF-00276