Bei Rentnergesellschaften, die durch Betriebsübergang der aktiven Betriebsteile unter Zurücklassung der Rentner und Anwartschafter gebildet werden, ist ein Kapitalerhalt ebenso wenig erforderlich wie eine Rendite für die Anteilseigner (gegen BAG 3 AZR 218/10). Der vorherige Kapitalentzug auf Grund von Ergebnisabführungsverträgen ist als Ersatzanspruch zum Vermögen der Rentnergesellschaft zu zählen. Der geplanten Rentnergesellschaft muss so viel Kapital erhalten bleiben, wie sich aus der Entscheidung der BAG 3 AZR 358/06 ergibt, um auch Rentenanpassungen zu ermöglichen. Die Anpassung ist dem Betriebsrentenversprechen immanent.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): ZIP 2013 S. 1928 Nr. 40 AAAAF-00170
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