Die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG
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D. Entfallen des Steueranspruchs bei nur vorübergehender Abwesenheit
I. Rückkehr innerhalb von fünf Jahren
1. Grundtatbestand
In § 6 Abs. 3 AStG ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen der Steueranspruch nach § 6 Abs. 1 rückwirkend entfällt. Dies soll bei nur vorübergehender Abwesenheit der Fall sein, ohne dass das Gesetz diesen Begriff näher definiert. Falls der Steuerpflichtige innerhalb von fünf Jahren seit Beendigung der S. 20unbeschränkten Steuerpflicht wieder unbeschränkt steuerpflichtig wird, so entfällt der Steueranspruch. Allerdings nur unter der weiteren Voraussetzung, dass die Anteile in der Zwischenzeit nicht veräußert und die Tatbestände des Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder 3 nicht erfüllt worden sind und der Steuerpflichtige im Zeitpunkt der Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht nicht nach einem DBA als in einem ausländischen Staat ansässig gilt.
Fraglich ist, ob der Begriff der vorübergehenden Abwesenheit rein subjektiv auf den Rückkehrwillen des Steuerpflichtigen im Zeitpunkt der Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht zu sehen ist oder ob nach dem Sinn der Vorschrift auf das Merkmal der Rückkehr innerhalb eines bestimmten Zeitraumes abgestellt wird. Im Schrifttum wird diese Frage na...