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Das Zusatzabkommen zum deutsch-französischen Doppelbesteuerungsabkommen
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 591Das Bundeskabinett hat am den Entwurf eines Gesetzes zu dem Zusatzabkommen zum DBA Frankreich beschlossen. Es ändert und ergänzt das bestehende Abkommen von 1959, das zuletzt 2001 angepasst wurde, punktuell. Die neuen Vereinbarungen sollen zum in Kraft treten.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie in .
I. Besteuerung von Rentenbezügen
[i]Renten werden in Zukunft allein im Ansässigkeitsstaat des Rentenbeziehers besteuertDie Besteuerung von Rentenbezügen aus der gesetzlichen Rentenversicherung wird grundlegend geändert. Bisher liegt das Besteuerungsrecht für diese Zahlungen nach dem sog. Kassenstaatprinzip (auch) bei dem Staat, in dem der zahlende Versicherungsträger ansässig ist. Daneben unterliegen diese Zahlungen unter Anrechnung der im Kassenstaat gezahlten Steuer auch der Besteuerung im Ansässigkeitsstaat. In Zukunft werden diese Einkünfte ausschließlich im Ansässigkeitsstaat des Rentenbeziehers besteuert (Art. 13 Abs. 8 DBA Frankreich n. F.). Dies bedeutet für die Steuerpflichtigen eine finanzielle und administrative Entlastung, denn so entfällt – sofern dort keine anderen Einkünfte erzielt werden – die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung im Kassenstaat.
II. Besteuerung von Einkünften aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern
[i]BMF, Zusatzabkommen zum DBA Frankreich vom 21. 7. 1959/1969/1989/2001 unter http://go.nw...