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Umsatzsteuer | Von amtlicher Richtsatzsammlung abweichende finanzgerichtliche Schätzung der Sachentnahmen einer Schlachterei-GmbH
(1) Die Aufzeichnungen über die Entnahme von Gegenständen durch den Unternehmer aus seinem Unternehmen für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, sind gem. § 22 Abs. 2 Nr. 3, Nr. 1 Satz 2, § 3 Abs. 1b Nr. 1 UStG getrennt nach Steuersätzen vorzunehmen. Bei Stpfl., die ihren Aufzeichnungspflichten nicht nachkommen, sind die Sachentnahmen nach § 162 AO zu schätzen. (2) Das FG verletzt durch eine von der amtlichen Richtsatzsammlung abweichende Schätzung der Sachentnahmen einer Fleischerei-GmbH nicht die grundsätzlich auch von den Gerichten zu beachtende Selbstbindung der Verwaltung an die Richtsatzsammlung, wenn es davon ausgeht, unentgeltliche Wertabgaben i. S. des S. 646§ 3 Abs. 1b UStG könnten – wenn nicht besondere Anhaltspunkte ein anderes Ergebnis möglich erscheinen lassen – nicht höher sein als der tatsächlich Ware...