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Verlustrealisation im handelsrechtlichen Jahresabschluss bei atypisch und typisch stiller Beteiligung
I. Sachverhalt
Die U AG ist seit Anfang 01 an zwei (nahestehenden), neu gegründeten GmbHs als stiller Gesellschafter beteiligt. Die Beteiligungsverträge sehen jeweils eine Teilnahme am Verlust bis zur Höhe der geleisteten Einlage (§ 232 Abs. 2 Satz 1 HGB) vor, unterscheiden sich im Übrigen wie folgt:
Nur der Vertrag mit der GmbH-1 sieht weitergehende, der Stellung eines Kommanditisten angenäherte Kontroll- und Mitwirkungsrechte und Teilnahme an stillen Reserven vor, qualifiziert daher steuerlich als atypisch stille Beteiligung.
Im Verhältnis zu GmbH-2 fehlen solche Rechte. Die Beteiligung ist daher als typische anzusehen.
Beide GmbHs erzielen in 01 planmäßige Anlaufverluste, die anteilig der U AG zugerechnet werden und der Höhe nach fast die jeweilige Beteiligungssumme erreichen. Hinweise auf eine (dauerhafte) Wertminderung liegen nicht vor.
II. Fragestellung
Sind die Verluste aus den stillen Beteiligungen handelsbilanziell zwingend in 01 zu erfassen?
III. Lösungshinweise
1. Steuerbilanzielle Beurteilung
Die atypische Beteiligung an der GmbH-1 ist steuerlich Mitunternehmeranteil i. S. von § 15 EStG. Da Verlustabzugsbeschränkungen nach § 15a Abs. 4 Nr. 1 EStG nicht einschlägig sind ...