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Kein Nachweis der innergemeinschaftlichen Lieferung durch Zeugen
Das zeigt einmal mehr, dass Unternehmen, die innergemeinschaftliche Lieferungen durchführen, die gesetzlichen Formalien für den Beleg- und Buchnachweis unbedingt erfüllen sollten. Eine Zeugenaussage zur Überwindung diesbezüglicher Mängel reicht jedenfalls nicht aus.
A. Leitsatz
Der Unternehmer darf den ihm obliegenden sicheren Nachweis der materiellen Tatbestandsmerkmale einer innergemeinschaftlichen Lieferung auch jenseits der formellen Voraussetzungen gemäß § 6a Abs. 3 UStG i. V. mit §§ 17a ff. UStDV nicht in anderer Weise als durch Belege und Aufzeichnungen führen.
B. Sachverhalt
Der Unternehmer fakturierte in den Streitjahren Gegenstände an eine in Italien ansässige Firma. Im Anschluss an eine Außenprüfung ging das Finanzamt davon aus, dass diese Lieferungen steuerpflichtig seien und setzte die Umsatzsteuer entsprechend fest. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren wies auch das FG die Klage als unbegründet ab. Das FG führte aus, dass der Unternehmer den Belegnachweis für eine innergemeinschaftliche Lieferung nicht erbracht habe. Es sei nicht erkennbar, wer die Frachtbriefe ausgestellt habe. Auch die nachträglich erteilte Bestätigun...