USt direkt digital Nr. 16 vom Seite 1

Teure Familienzusammenführung

RAin Dipl.-Finw. Susanne Stillers | verantwortliche Redakteurin | ust-direkt-redaktion@nwb.de

Sehr geehrte Damen und Herren,

dass eine Familienzusammenführung teuer werden kann, musste eine junge Türkin erfahren, als sie aus der Türkei in das Unionszollgebiet einreiste und dabei neben ihrem zur Hochzeit erhaltenen noch weiteren Goldschmuck trug.

Die Zollbefreiung als Heiratsgut oder Übersiedlungsgut wird nämlich nur gewährt, wenn die Waren auf Grund einer Zollanmeldung in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden. So wird eine Befreiung als Heiratsgut gewährt, wenn die Waren frühestens zwei Monate vor der geplanten Eheschließung oder spätestens vier Monate nach der Eheschließung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet worden sind. In diesem Fall erfolgte die Einfuhr aber erst etwa ein Jahr nach der Hochzeit. Eine Zollanmeldung als Übersiedlungsgut war ebenfalls nicht eingereicht worden.

Werden die Waren vorschriftswidrig eingeführt, schließt dies die an sich gegebene Zollfreiheit aus, wenn dem Verhalten des Zollschuldners bei Anlegung eines objektivierten Maßstabs offensichtliche Fahrlässigkeit zu Grunde liegt. Bei der Verpflichtung, Goldschmuck bei der Einreise aus der Türkei im Rahmen der Familienzusammenführung als Heiratsgut oder Übersiedlungsgut zum zollrechtlich freien Verkehr anzumelden, handelt es sich um einfache Vorschriften, die auch Unerfahrene bei der Einreise in die EU in Erfahrung bringen können.

Bei der Einfuhr von Schmuck mit einem Zollwert von 19.842,56 € und damit einem Wert, der sich etwa auf das doppelte Jahres-Pro-Kopf Einkommen in der Türkei beläuft, kann ein Reisender nicht davon ausgehen, dass dies ohne Beteiligung des Zolls möglich sein soll (so ).

Beste Grüße

Susanne Stillers

Fundstelle(n):
USt direkt digital 16 / 2015 Seite 1
NWB GAAAE-99106