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Die umsatzsteuerliche Behandlung von Betriebsveranstaltungen
Liegt eine unentgeltliche Wertabgabe vor, und ist der Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt?
In SteuerStud 2/2015 S. 83 ff. NWB GAAAE-82170 wurde bereits die ertragsteuerliche Behandlung von Betriebsveranstaltungen erläutert und diesbezügliche Änderungen durch das „JStG 2015“ dargestellt. Der nachfolgende Beitrag ergänzt diese Ausführungen nunmehr, indem er sich der umsatzsteuerlichen Behandlung von Betriebsveranstaltungen widmet.
I. Umsatzsteuer
1. Nicht steuerbare Zuwendungen
Liegen nicht steuerbare Leistungen vor, fällt keine Umsatzsteuer an. Dabei sind nicht steuerbare Leistungen gegeben, wenn sie überwiegend durch das betriebliche Interesse des Arbeitgebers veranlasst sind. Dies ist wiederum der Fall, wenn betrieblich veranlasste Maßnahmen zwar auch die Befriedigung eines privaten Bedarfs der Arbeitnehmer zur Folge haben, diese Folge aber durch die mit den Maßnahmen angestrebten betrieblichen Zwecke überlagert wird. Bei Betriebsveranstaltungen ist dies regelmäßig anzunehmen, soweit sie sich im üblichen Rahmen halten.
Nach Abschn. 1.8 Abs. 4 Satz 3 Nr. 6 Satz 2 UStAE ist die Üblichkeit der Zuwendungen bis zu einer Höhe von 110 € inkl. Umsatzsteuer je Arbeitnehmer und Betriebsveranstaltung nicht zu prüfen. Hier geht die Finanzverwaltung also von der „Üblichkeit“ ...