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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 3 K 46/14 EFG 2015 S. 1872 Nr. 21

Gesetze: AO § 370, AO § 378, FGO § 76, FGO § 82, FGO § 96, GmbHG § 60, InsO § 35, InsO § 80, InsO § 203, MwStSystRL Art. 131, MwStSystRL Art. 138, StPO § 244, Richtlinie 77/388/EWG Art. 28c, UStG § 3, UStG § 4, UStG § 6, UStG § 6a, UStG § 14, UStG § 14a, UStG § 15, UStG § 16, UStDV § 17a, UStDV § 17c

Innergemeinschaftliche Lieferung: Nachweis und Überprüfbarkeit des Lieferwegs

Leitsatz

1. Anstelle eines fehlenden Bestimmungsort-Belegs genügen die Rechnungs- und Firmensitzanschrift oder ein nachträglicher Stempelaufdruck nicht, wenn der Lieferweg unklar ist.

2. Bei einer Verbringungs-, Beförderungs- oder Übernahmeerklärung eines Abholers müssen dessen Abhol-Berechtigung und Identität leicht und einfach nachprüfbar sein, etwa durch Vollmacht, Ausweiskopie und Unterschriftsvergleich.

3. Die Vergewisserung des Unternehmers über den tatsächlichen Abnehmer geht hinaus über eine formale Prüfung von USt-Ident-Nummer, Registereintragung oder Ausweiskopie des nominellen Geschäftsführers (i. Ü. Anschluss an ).

Fundstelle(n):
EFG 2015 S. 1872 Nr. 21
YAAAE-98731

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 05.02.2015 - 3 K 46/14

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