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Handelsrecht | Keine Herabsetzung des Ordnungsgelds bei verspäteter Nachholung der Offenlegung des Jahresabschlusses
Wird wegen der schuldhaften Nichtoffenlegung des Jahresabschlusses weder innerhalb der gesetzlichen Frist (§ 325 HGB) noch innerhalb der in der Androhungsverfügung gesetzten Nachreichungsfrist ein Ordnungsgeld festgesetzt, hat die danach erfolgte Offenlegung ebenso wenig Einfluss auf die Berechtigung zur Festsetzung (vgl. [i]infoCenter „Jahresabschluss: Rechtspflichten (HGB)“ NWB MAAAB-80074 1 BvR 3413/08 NWB AAAAD-17822) wie auf die Höhe des festgesetzten Ordnungsgelds. Denn für eine entsprechende Herabsetzung (hier: von 2.500 € auf 500 €) unter (analoger) Anwendung des § 335 Abs. 4 Satz 3 HGB fehlt es an einer planwidrigen Regelungslücke, da der Gesetzgeber selbst in der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 17/13221 S. 9) klarstellend ausführt, dass bei einem Tätigwerden des Unternehmens erst nach Ablauf der Sechswochenfrist und nach Festsetzung des Ordnungsgelds ...